Bei Zustellung der Normalpfändung ist zunächst der Betrag einzubehalten, der sich aus den Berechnungen nach § 850c ZPO ergibt (Normalpfändungsbereich).

Hieran ändert sich bei der nachfolgenden Zustellung der Unterhaltspfändung nichts.

 
Praxis-Tipp

Im Normalpfändungsbereich wird der nichtbevorrechtigte Gläubiger durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger nicht verdrängt. Es bleibt beim Grundsatz der Priorität (häufiger Praxisfehler).

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