Bei Zustellung der Normalpfändung ist zunächst der Betrag einzubehalten, der sich aus den Berechnungen nach § 850c ZPO ergibt (Normalpfändungsbereich).
Hieran ändert sich bei der nachfolgenden Zustellung der Unterhaltspfändung nichts.
Im Normalpfändungsbereich wird der nichtbevorrechtigte Gläubiger durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger nicht verdrängt. Es bleibt beim Grundsatz der Priorität (häufiger Praxisfehler).
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