Treffen mehrere Pfändungen aufeinander, geht grundsätzlich die frühere Pfändung vor (Grundsatz der Priorität).

9.1 Zustellung mehrerer normaler Pfändungen

Beziehen sich die Pfändungen auf gewöhnliche Forderungen, werden sie in der Reihenfolge ihrer Zustellung abgewickelt (Grundsatz der Priorität).

Gleichzeitige Pfändungen haben den gleichen Rang. Der gepfändete Betrag ist nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge und nicht nach Kopfteilen aufzuteilen.

9.2 Normale Pfändung mit nachfolgend bevorrechtigter Pfändung

Bei Zustellung der Normalpfändung ist zunächst der Betrag einzubehalten, der sich aus den Berechnungen nach § 850c ZPO ergibt (Normalpfändungsbereich).

Hieran ändert sich bei der nachfolgenden Zustellung der Unterhaltspfändung nichts.

 
Praxis-Tipp

Im Normalpfändungsbereich wird der nichtbevorrechtigte Gläubiger durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger nicht verdrängt. Es bleibt beim Grundsatz der Priorität (häufiger Praxisfehler).

9.3 Unterhaltspfändung mit nachfolgend normaler Pfändung

Hat zuerst ein Unterhaltsgläubiger gepfändet und auf den Normalpfändungsbereich zugegriffen, ist dieser für den nachfolgenden gewöhnlichen Gläubiger versperrt. Dieser kann dennoch u.U. eine Zuteilung erreichen in dem Fall, dass die Unterhaltsforderung nicht den gesamten Vorrechts- wie den Normalpfändungsbereich erschöpft. Er kann nämlich beim Vollstreckungsgericht den Antrag stellen, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers zunächst aus dem Vorrechtsbereich zu befriedigen ist (§ 850e Abs. 4 ZPO; Verrechnungsantrag). Damit erhält er Zugriff auf den Normalpfändungsbereich, soweit die Unterhaltsforderung nicht den Vorrechts- wie den Normalpfändungsbereich erschöpft. Solange dem Arbeitgeber ein dahingehender Verrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nicht vorliegt, leistet er weiter nach den ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen mit befreiender Wirkung (§ 850e Nr. 4 ZPO).

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