Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in mehrfacher Hinsicht.

15.1 Auswirkungen auf Abtretungen

Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorher die Möglichkeit, zur Sicherung der Masse ein allgemeines Verfügungsverbot an den Schuldner zu erlassen (§ 21 Abs. 2 InsO). Damit verliert der Schuldner seine Abtretungsbefugnis. Auch ohne einen derartigen Beschluss verliert der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis zur Lohnabtretung (§§ 88, 89 InsO). Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von Ansprüchen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern dient, denen die Vollstreckung in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge gestattet ist (Vorrechtsbereich), ist auch die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 S. 3, 89 Abs. 2 S. 2 InsO).

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestehende Abtretungen verlieren nach Ablauf von 2 Jahren ihre Wirkung (§ 114 Abs. 1 InsO). Die 2-Jahres-Frist beginnt zu laufen ab dem Ende des Monats, in dem der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht. Soweit die Abtretung allerdings zur Sicherung von Ansprüchen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern dient, denen die Vollstreckung in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge erstattet ist (Vorrechtsbereich), bleibt die Abtretung hinsichtlich dieses erweitert pfändbaren Teils wirksam (§§ 114 Abs. 3 S. 3, 89 Abs. 2 S. 2 InsO).

15.2 Auswirkungen auf Lohnpfändungen

Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung (§ 114 Abs. 3 InsO). Darüber hinaus werden Pfändungen, die ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag wirksam geworden sind, mit der Eröffnung des Insolzvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§ 114 Abs. 3 i.V.m. § 88 InsO).

Neue Pfändungen des Arbeitseinkommens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unwirksam (§ 89 InsO).

Neue Pfändungen während der Wohlverhaltensperiode gehen ins Leere wegen der vorrangigen Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder.

Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Pfändungen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge (Vorrechtsbereich). Diese Regelung ist insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen nicht unproblematisch, denn vom Insolzvenzverfahren werden nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Unterhaltsschulden erfasst. Zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen steht somit lediglich der Vorrechtsbereich zur Verfügung. Dieser dürfte häufig nicht ausreichen, um die laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Damit wächst während der Wohlverhaltensperiode erneut ein Schuldenberg heran.

15.3 Auswirkungen auf die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers

Die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers wird zugunsten der übrigen Gläubiger eingeschränkt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem pfändbaren Teil der Bezüge soll durch eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage nur insoweit beeinträchtigt werden, als auch eine vor der Verfahrenseröffnung erfolgte Abtretung der Bezüge in die Wohlverhaltensphase hinein fortgewirkt hätte.

Das bedeutet: Mit Forderungen, die der Arbeitgeber vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte, kann er lediglich während der nächsten 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechnen (§§ 294 Abs. 3, 114 Abs. 2 InsO).

Mit Forderungen, die der Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, ist eine Aufrechnung bis zum Ende der "Wohlverhaltensperiode" ganz ausgeschlossen (§ 294 Abs. 3 i.V.m. § 114 Abs. 2 InsO).

15.4 Auswirkungen auf ein Abtretungsverbot

Besteht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein Abtretungsverbot oder ist eine Abtretung unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt, ist eine derartige Regelung gegenüber einer Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO). Es handelt sich dabei allerdings nur um eine relative Unwirksamkeit. Das bedeutet, das Abtretungsverbot oder der Zustimmungsvorbehalt verliert lediglich in Bezug auf die Abtretung zum Zwecke der Restschuldbefreiung ihre Wirkung. Bei allen weiteren Abtretungen behält das Abtretungsverbot oder der Zustimmungsvorbehalt seine volle Wirkung.

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