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Pfändung von Lohn / 15 Auswirkungen der Verbraucherinsolvenz auf den Arbeitgeber als Drittschuldner

Stefanie Hock
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in mehrfacher Hinsicht. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass am 16.5.2013 der Bundestag das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet hat. Das Gesetz trat am 1.7.2014 in Kraft und gilt für alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab diesem Stichtag neu beantragt werden. Für zu diesem Zeitpunkt bereits beantragte und laufende Verfahren galt das bis zum 30.6.2014 gültige Recht weiter.

Zudem trat zum 1. Oktober 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens in Kraft. Mit diesem Gesetz wird überschuldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern ein schnellerer Neuanfang ermöglicht, da die bisherige Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre – statt wie bislang im Regelfall 6 Jahre – verkürzt wird. Für diese Verkürzung ist es anders als bislang nicht mehr erforderlich, dass die Schuldner die Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Diese Erleichterung gilt für alle Verbraucherinsolvenzverfahren, die ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

15.1 Auswirkungen auf Abtretungen

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist § 114 InsO a. F. zum 1.7.2014 aufgehoben worden. Damit entfiel die frühere Privilegierung der Abtretungsgläubiger (diese konnten nach früherem Recht trotz Verbraucherinsolvenz noch über zwei Jahre Rechte aus der Abtretung geltend machen) ersatzlos. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden somit bestehende Abtretungen dem Insolvenzverwalter gegenüber sofort insolvenzrechtlich unwirksam. Der Arbeitgeber darf sonach den zur Insolvenzmasse gehörenden Teil des Arbeitseinkommens nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. Sow...

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