(1) Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 50, 52, 53, 54, 87, 92 und 109 bezeichneten Wahlen werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen über

 

1.

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

 

2.

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

 

3.

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

 

4.

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

 

5.

die Stimmabgabe,

 

6.

die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

 

7.

die Aufbewahrung der Wahlakten.

 

(2) 1Die Wahlordnung muß Regelungen über die Wahl von Männern und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. 2Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, daß die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Männern und Frauen entsprechen.

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