Entstehen von Arbeitsverhältnissen beim Entleiher

Überläßt ein Verleiher – hier die Kommune – ohne die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis seine Arbeitnehmer einem Entleiher – hier der Krankenhaus-GmbH –, so sind sowohl der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher als auch die Verträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmern unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG), hier die wohl beabsichtigten Arbeitsverträge zwischen der Kommune und den Mitarbeitern der GmbH. Um die Leiharbeitnehmer abzusichern, fingiert das Gesetz in diesen Fällen Arbeitsverhältnisse zwischen dem Entleiher – der GmbH – und den Leiharbeitnehmern (§ 10 Abs. 1 AÜG).[1]

Selbst bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Dienst wird ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, hier der Krankenhaus-GmbH, fingiert.[2]

 
Praxis-Tipp

Die von der Kommune an die Krankenhaus-GmbH überlassenen Beamten wie Arbeitnehmer werden im Wege der Fiktion zu Arbeitnehmern der Krankenhaus-GmbH. Dort entstehen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse.

Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn in der Krankenhaus-GmbH – wie zuvor in der Kommune – der BAT gilt.

4.3.1 Sozialversicherung, Steuerrecht

Den fiktiven Arbeitgeber Krankenhaus-GmbH treffen die vollen sozialversicherungsrechtlichen[1] und steuerrechtlichen[2] Verpflichtungen. Jedoch bleibt nicht unberücksichtigt, daß zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zumindest noch ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem folgt die Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen.[3] Verleiher und Entleiher haften als Gesamtschuldner. Die lohnsteuerrechtlichen Pflichten ergeben sich aus § 42d EStG.

Konkret muß unterschieden werden zwischen beurlaubten Beamten und beurlaubten Angestellten.

  • Für die beurlaubten Angestellten hat die Kommune die Sozialversicherungsbeiträge laufend abgeführt, so daß den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers Genüge getan ist.
  • Dies ist jedoch nicht der Fall bezüglich der beurlaubten Beamten. Auch wenn diese Beamten über Beihilfe, Pensionsansprüche usw. abgesichert sind, sind Sozialversicherungsbeiträge für das fingierte Arbeitsverhältnis bei der GmbH nicht entrichtet worden.

Die Krankenhaus-GmbH muß demnach damit rechnen, vier Jahre rückwirkend Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung für alle beschäftigten beurlaubten Beamten nachentrichten zu müssen.

[1] BGH AP Nr. 4 zu § 10 AÜG; Bundessozialgericht BSGE 56, 287 = ZIP 1985, 111.
[2] Bundesfinanzhof BFHE 135, 501 = DB 1982, 1751.
[3] BSGE 56, 287 = ZIP 85, 111.

4.3.2 Bußgelder

Soweit eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, drohen dem faktischen Entleiher wie dem Verleiher Bußgelder bis zur Höhe von 25.000 Euro in jedem Einzelfall (§ 16 AÜG).

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