Stufenvertretungen sind nur im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung eingerichtet, da es nur dort mehrstufige Verwaltungen gibt.

Bei den obersten Dienstbehörden, die nachgeordnete Behörden haben (insbesondere bei sämtlichen Fachministerien), werden Hauptpersonalräte gebildet. Bei den Behörden der Mittelstufe, denen andere Behörden nachgeordnet sind (z. B. Landesarbeitsämter, Oberfinanzdirektionen), sind Bezirkspersonalräte eingerichtet (§ 53 Abs. 1 BPersVG).

Die Stufenvertretungen haben zwei wichtige Aufgabenbereiche:

  1. In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist anstelle des örtlichen Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle bestehende Stufenvertretung zu beteiligen (§ 82 Abs. 1 u. 2 BPersVG).
  2. Die Stufenvertretung ist außerdem im Rahmen eines Einigungsverfahrens nach den §§ 69 und 72 BPersVG zu beteiligen, also in Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsangelegenheiten, bei der sich Dienststelle und Personalrat nicht einigen konnten und die Sache der übergeordneten Dienststelle vorgelegt haben (näher hierzu Mitbestimmung).

Für die Wahl und die Zusammensetzung der Stufenvertretungen enthält § 53 Abs. 2 bis 5 BPersVG nähere Regelungen. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Geschäftsführung der (örtlichen) Personalräte gelten für die Stufenvertretungen größtenteils entsprechend (§ 54 BPersVG).

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