Um die Beteiligung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes an den sie betreffenden Angelegenheiten durchzuführen, mußte der Gesetzgeber Vertretungsorgane schaffen und ihr Zusammenwirken mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber regeln. Vertretungsorgane sind in erster Linie Personalrat, Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat. Für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn handelt die Dienststelle bzw. der Dienststellenleiter (siehe § 7 BPersVG). Ein weiteres Verfassungsorgan ist die Personalversammlung. Ihre Funktion wird unter Ziffer 10 näher beschrieben.

3.1 Dienststelle

Dienststellen im Sinn des BPersVG sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 BPersVG genannten Körperschaften sowie die Gerichte (§ 6 Abs. 1 BPersVG). Mit Dienststelle ist die Organisationseinheit gemeint, bei der ein eigener Personalrat gebildet wird (Personalratsfähig sind nach § 12 BPersVG aber nur Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte haben, von denen drei wählbar sind; § 14 BPersVG). Je eine Dienststelle ist z. B. ein Bundesministerium, eine Oberfinanzdirektion, ein Hauptzollamt, ein Arbeitsamt. Eine Gemeindeverwaltung, ein Landratsamt oder eine der Aufsicht eines Bundeslandes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ebenfalls je eine Dienststelle im Sinn des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes. Jede Dienststelle hat grundsätzlich nur einen Personalrat.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadtverwaltung einer baden-württembergischen Gemeinde bildet mit allen ihren Ämtern bzw. Stellen (z. B. Bauamt, Kämmerei, Sozialamt, Bauhof, städtisches Krankenhaus, kommunale Versorgungsbetriebe usw.) eine Dienststelle im Sinn von § 9 LPVG BW (die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 1 BPersVG). Führt die Stadt ihr Krankenhaus jedoch in der Form eines Eigenbetriebes, so ist für diesen Betrieb ein eigener Personalrat zu bilden. Werden die Versorgungsbetriebe in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so ist bei der GmbH ein Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu schaffen.

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle gelten ausnahmsweise als selbständige Dienststelle, sofern der Dienststellenteil räumlich so weit entfernt ist, daß dadurch die Erfüllung der Personalratsaufgaben außerordentlich erschwert wird.[1] Weitere Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluß der in diesem Dienststellenteil Beschäftigten (§ 6 Abs. 3 BPersVG).

Die Personalvertretungsgesetze enthalten für zahlreiche Verwaltungsbereiche Sonderregelungen, so z. B. § 6 Abs. 2 BPersVG für den Mittelbehörden nachgeordnete Behörden.

[1] Zur Frage, wann diese Voraussetzung zu bejahen ist, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.05.1991, PersV 1992, 42.

3.2 Organ nach BPersVG

Personalvertretung ist ein Oberbegriff für die Beschäftigtenvertretungen bei den Dienststellen.[1] Zur Personalvertretung zählen (örtlicher) Personalrat, Gesamtpersonalrat, Ausbildungspersonalrat, Bezirkspersonalrat usw. Der (örtliche) Personalrat ist die Vertretung der bei der Dienststelle Beschäftigten. Er ist zuständig für alle ihm im Gesetz zugewiesenen Beteiligungsangelegenheiten. Weitere Voraussetzung ist, daß der Leiter der Dienststelle insoweit überhaupt Entscheidungsbefugnisse hat.

[1] Die Terminologie ist weder im Gesetz noch im Sprachgebrauch einheitlich. Anstelle von Personalvertretung wird häufig vom Personalrat gesprochen.

3.3 Gesamtpersonalrat

Werden Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigt, so ist neben den einzelnen Personalvertretungen der Dienststellen ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 55 BPersVG). Dieser ist von der Dienststelle in Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Dienststellen insgesamt zu entscheiden sind oder in denen der Leiter der Teildienststelle bzw. Nebenstelle keine Entscheidungsbefugnis besitzt (§ 82 Abs. 1 und 3 BPersVG).[1] Der Gesamtpersonalrat ist also eine eigenständige Personalvertretung neben den einzelnen (örtlichen) Personalräten, die bei der Dienststelle sowie den verselbständigten Teildienststellen bestehen. Er ist diesen nicht übergeordnet und hat auch nicht die Stellung einer Stufenvertretung.

[1] Anders z. B. die Regelung in § 85 Abs. 8 LPVG BW. Danach ist der Personalrat der Teildienststelle, wenn sich die Maßnahme auf diese beschränkt, auch dann zuständig, wenn sie vom Leiter der Gesamtdienststelle getroffen wird (Beispiel: Kündigt der Leiter der Gesamtdienststelle einem in der Nebenstelle beschäftigten Arbeiter, so ist der Personalrat der Teildienststelle, nicht der Gesamtpersonalrat zu beteiligen).

3.4 Stufenvertretungen

Stufenvertretungen sind nur im Bereich der Bundes- und Landesverwaltung eingerichtet, da es nur dort mehrstufige Verwaltungen gibt.

Bei den obersten Dienstbehörden, die nachgeordnete Behörden haben (insbesondere bei sämtlichen Fachministerien), werden Hauptpersonalräte gebildet. Bei den Behörden der Mittelstufe, denen andere Behörden nachgeordnet sind (z. B. Landesarbeitsämter, Oberfinanzdirektionen), sind Bezirkspersonalräte eingerichtet (§ 53 Abs. 1 BPersVG).

Die Stufenvertretungen haben zwei wichtige Aufgabenbereiche:

  1. In Angelegenheiten, in denen die Die...

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