Enthält die Personalakte unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzutreffende Werturteile, so steht dem Mitarbeiter u.U. ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Der Schaden kann darin liegen, daß der Mitarbeiter bei einer Beförderung übergangen wird oder z.B. tariflich vorgesehene Leistungszulagen nicht erhält, die er bei richtiger Abfassung des Vorgangs in der Personalakte erhalten hätte. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, wobei er sich das Verschulden seines Sachbearbeiters, z.B. des Personalleiters, den er mit der Führung der Personalakten beauftragt hat, zurechnen lassen muß.

Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Mitarbeiter. Er muß darlegen und beweisen, daß bei richtiger Abfassung der Personalakte dieser Schaden nicht entstanden wäre.

Daneben kommt u.U. noch ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Es muß sich hierbei jedoch um einen fühlbaren Eingriff handeln, und ein Ausgleich in anderer Weise darf nicht möglich sein.

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