Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlung einer einzelnen Dienstwohnung in eine Mietwohnung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 2 Nrn. 2, 4

 

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen PVL 12/90)

 

Tatbestand

Trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses blieb ein Beschäftigter in der ihm in einem Haus mit fünf Dienstwohnungen zugewiesenen. Dienstwohnung wohnen. Daraufhin beabsichtigte der Beteiligte, die betreffende Dienstwohnung in eine Mietwohnung umzuwandeln. Der Antrag des Antragstellers festzustellen, daß die Maßnahme seiner Mitbestimmung unterliege, hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Das VG ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Umwandlung einer Dienstwohnung in eine Mietwohnung nicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW (allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen) mitbestimmungspflichtig ist. Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW (Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen).

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, kommt im vorliegenden Fall allein der letzte Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW (allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen) in Betracht. Zunächst einmal steht dem Personalrat bei der Festsetzung von Nutzungsbedingungen für Dienstwohnungen ein Mitbestimmungsrecht nicht

Vgl. Beschluß des Fachsenats vom 24.2.1982 – CL 35/80 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 21.3.1985 – 6 P 18.82 –, ZBR 1985, 281.

Für Dienstwohnungen werden die Nutzungsbedingungen, soweit Beamte betroffen sind, durch die Dienstwohnungsverordnung – DWVO – i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.11.1965, GV NW 1966 S. 48, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.2.1983, GV NW S. 133, geregelt und, soweit Angestellte und Arbeiter betroffen sind, durch die Dienstwohnungsvorschriften – DWVA –, RdErl. des Finanzministers vom 9.11.1965, MBl. NW 1966 S. 468, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22.6.1981, MBl. NW S. 1287.

Vgl. Hochhausen/Henneböhle/Frerk, Dienst-, Werkdienst- und Miet-Wohnungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen bezieht sich danach nur auf Mietwohnungen. Die Entscheidung, eine Dienstwohnung in eine Mietwohnung umzuwandeln, z.B. weil die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Dienstwohnung nicht mehr vorliegen,

vgl. VV zu § 1 DWVO Nr. 1.1

ist der Festsetzung der Nutzungsbedingungen für die Mietwohnung vorgelagert. Auf sie bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des § 72 Abs. 2 Nr. 2 – letzte Alternative – LPVG NW noch nicht. Im übrigen stellt, wie das VG zu Recht ausgeführt hat, die Umwandlung einer einzelnen Dienstwohnung in eine Mietwohnung jedenfalls keine allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen dar. Hierunter sind nur Festsetzungen von grundsätzlicher Bedeutung zu verstehen, nicht Festsetzungen im Einzelfall.

Vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 RdNr. 141.

Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich aber auch nicht aus § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat bei der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats

vgl. zuletzt Beschluß des Fachsenats vom 1.4.1992 – CL 7/89 –, ZBR 1993, 281 m.w.N.

findet diese Vorschrift auf Personalwohnungen keine Anwendung, unabhängig davon, ob man in ihnen eine Sozialeinrichtung sehen könnte, da § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NW insoweit eine abschließende Regelung trifft.

Demgegenüber vertritt das BVerwG

vgl. Beschluß vom 24.4.1992 – 6 P 33.90 –, PersR 1992, 308

unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsansicht des erkennenden Fachsenats zu entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg sinngemäß die Auffassung, die Vorschriften des § 72 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 LPVG NW hätten verschiedenartige Zielsetzungen, und daher werde die letztere durch die erstere nicht verdrängt.

Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn ein Gebäude, in dem sich ausschließlich Dienstwohnungen befinden, stellt keine Sozialeinrichtung dar, da dessen Errichtung nicht erfolgt, um den Beschäftigten oder einzelnen Gruppen von ihnen Vorteile zukommen zu lassen. Im übrigen sind auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Die Umwandlung einer Dienstwohnung in eine Mietwohnung ist keine Verwaltung einer Sozialeinrichtung, da die Mitbestimmung insoweit nur Maßnahmen der inneren Organisation der Sozialeinrichtung erfaßt.

Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24.4.1992 – 6 P 33.90 –, a.a.O., S. 311.

Bei der Umwandlung einer Dienstwohnung in eine Mietwohnung handelt es sich nic...

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