1 Einleitung

Zur BAT-Vergütung gehört neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. Ortszuschlag.

Ähnlich der Regelung im Beamtenverhältnis dient der Ortszuschlag der Alimentation des Mitarbeiters: Nach § 29 BAT sollen mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Angestellten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen ausgeglichen werden.

Ob der Ortszuschlag in einer Zeit knapper Haushaltsmittel noch zeitgemäß ist, muß bezweifelt werden. In der Privatwirtschaft jedenfalls ist eine Vergütung nach den Familienverhältnissen kaum gebräuchlich.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

2 Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Ortszuschlag haben Angestellte, deren Arbeitsverhältnis dem BAT unterliegt, ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Angestellten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ortszuschlag in die Gesamtvergütung einbezogen (§§ 26 Abs. 2, 30 BAT). Der Ortszuschlag orientiert sich der Höhe nach am Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe; er wird jedoch nur anteilig zu 85 %[1] gewährt.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

[1] Seit 01.05.1995.

3 Höhe des Ortszuschlages

Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach Tarifklassen und Stufen.

 
Angestellte der Vergütungsgruppen

erhalten Ortszuschlag

nach Tarifklasse
I bis II b (Bund/Länder)  
I bis II (VkA) Ib
Kr. XIII  
III bis V a (Bund/Länder)  
III bis V b (VkA) Ic
Kr. XII bis Kr VII  
V c bis X II
Kr. VI bis Kr. I  

Die Stufen des Ortszuschlages richten sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten:

Ledige und geschiedene Angestellte erhalten Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT).

Verheiratete, verwitwete Angestellte sowie Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung und "andere" Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben, sind der Ortszuschlagsstufe 2 zugeordnet (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT).

Die Stufen 3 und folgende erfassen Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG zustehen würde (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT).

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG zustehen würde, erhalten neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 3, den sog. "kinderbezogenen Anteil" im Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 4 BAT).

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Ortszuschlages ist in den Vergütungstarifverträgen festgelegt.

Sie finden die aktuellen Euro-Beträge für den Ortszuschlag in den Vergütungstabellen im Bereich Rechtsquellen.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

4 Besondere Probleme

Arbeitet der Ehegatte eines Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst, so wird der Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 (der sog. "ehegattenbezogene Anteil") nur zur Hälfte ausgezahlt (§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT).

Problematisch ist hierbei die Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, wonach – abweichend von den sonst im BAT enthaltenden Begriffsbestimmungen – auch bestimmte privatrechtliche BAT-Anwender erfaßt werden!

Bei der Berechnung des Ortszuschlages für Teilzeitkräfte gelten Besonderheiten: Teilzeitkräfte erhalten Teile des Ortszuschlags nur anteilig entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, unter bestimmten Voraussetzungen (Ehegatte bzw. Kindesvater im öffentlichen Dienst) werden die ehegatten- und kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags jedoch ungekürzt ausgezahlt.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

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