Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach Tarifklassen und Stufen.

 
Angestellte der Vergütungsgruppen

erhalten Ortszuschlag

nach Tarifklasse
I bis II b (Bund/Länder)  
I bis II (VkA) Ib
Kr. XIII  
III bis V a (Bund/Länder)  
III bis V b (VkA) Ic
Kr. XII bis Kr VII  
V c bis X II
Kr. VI bis Kr. I  

Die Stufen des Ortszuschlages richten sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten:

Ledige und geschiedene Angestellte erhalten Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT).

Verheiratete, verwitwete Angestellte sowie Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung und "andere" Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben, sind der Ortszuschlagsstufe 2 zugeordnet (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT).

Die Stufen 3 und folgende erfassen Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG zustehen würde (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT).

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 8 BKGG zustehen würde, erhalten neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 3, den sog. "kinderbezogenen Anteil" im Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B Abs. 4 BAT).

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Ortszuschlages ist in den Vergütungstarifverträgen festgelegt.

Sie finden die aktuellen Euro-Beträge für den Ortszuschlag in den Vergütungstabellen im Bereich Rechtsquellen.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

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