Arbeitet der Ehegatte eines Angestellten ebenfalls im öffentlichen Dienst, so wird der Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 (der sog. "ehegattenbezogene Anteil") nur zur Hälfte ausgezahlt (§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT).
Problematisch ist hierbei die Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT, wonach – abweichend von den sonst im BAT enthaltenden Begriffsbestimmungen – auch bestimmte privatrechtliche BAT-Anwender erfaßt werden!
Bei der Berechnung des Ortszuschlages für Teilzeitkräfte gelten Besonderheiten: Teilzeitkräfte erhalten Teile des Ortszuschlags nur anteilig entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, unter bestimmten Voraussetzungen (Ehegatte bzw. Kindesvater im öffentlichen Dienst) werden die ehegatten- und kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlags jedoch ungekürzt ausgezahlt.
Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.
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