Anspruch auf Ortszuschlag haben Angestellte, deren Arbeitsverhältnis dem BAT unterliegt, ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Angestellten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Ortszuschlag in die Gesamtvergütung einbezogen (§§ 26 Abs. 2, 30 BAT). Der Ortszuschlag orientiert sich der Höhe nach am Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe; er wird jedoch nur anteilig zu 85 %[1] gewährt.
Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.
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