Zur BAT-Vergütung gehört neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. Ortszuschlag.

Ähnlich der Regelung im Beamtenverhältnis dient der Ortszuschlag der Alimentation des Mitarbeiters: Nach § 29 BAT sollen mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Angestellten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen ausgeglichen werden.

Ob der Ortszuschlag in einer Zeit knapper Haushaltsmittel noch zeitgemäß ist, muß bezweifelt werden. In der Privatwirtschaft jedenfalls ist eine Vergütung nach den Familienverhältnissen kaum gebräuchlich.

Eine ausführliche systematische Darstellung der Einzelheiten des Ortszuschlags vgl. Vergütung/Höhe.

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