Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

 

Normenkette

BGB §§ 612, 625

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 11.06.2018; Aktenzeichen 24 O 7431/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.6.2018 (Az.: 24 O 7431/17) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 66.937,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Beraterhonorar.

Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist Herr Benedikt R. Der Kläger und Herr R. arbeiteten nicht nur bei der Beklagten, sondern auch bei anderen Gesellschaften des A.-Verbundes zusammen, insbesondere bei der (damaligen) A. E. P. GmbH und Co.KGaA. Komplementärin der letztgenannten Gesellschaft war die (von der Beklagten zu unterscheidende) A. GmbH; Kommanditaktionäre waren der Kläger und Herr R. Der Kläger war Alleingesellschafter der A. GmbH, Geschäftsführer waren der Kläger und Herr R.

Die Parteien dieses Rechtsstreits waren ursprünglich durch den Beratervertrag vom 17.7.2007 (Anlage K 1) verbunden, der eine Laufzeit vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 hatte. Daran schloss sich der weitestgehend inhaltsgleiche Beratervertrag vom 18.1.2008 (Anlage K 7) mit einer Laufzeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2008 an. Nach § 1 Abs. 2 dieses Vertrages sollte der Kläger an mindestens 72 vollen oder 144 halben Arbeitstagen beratend für die Beklagte tätig werden. Nach Abs. 3 sollte er tageweise Aufzeichnungen führen und diese der Beklagten mit seinen Rechnungen überreichen. Nach § 3 Abs. 1 sollte er ein Honorar von 950,- EUR pro Tag bzw. 475,- EUR pro Halbtag (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) erhalten. Nach § 8 Abs. 1 bedurften Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hinsichtlich des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

Nach dem 31.12.2008 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte fort, ohne dass ein weiterer schriftlicher Beratervertrag geschlossen wurde. Spätestens ab 2012 stellte der Kläger seine Rechnungen ohne Vorlage von Aufzeichnungen und Aufschlüsselung seiner Leistungen; teilweise nennen die Rechnungen Stundensätze (regelmäßig höher als diejenigen gemäß Anlage K 7, teilweise die Stundenanzahl und den (höheren) Stundensatz und teilweise nur einen Endbetrag (vgl. Anl. K 16 bis K 20). Die Beklagte hat die Rechnungen bis einschließlich August 2016 rügelos beglichen. Mit seiner Klage macht der Kläger ein monatliches Beraterhonorar in Höhe von 11.126,25 EUR brutto (= 9.375,- EUR netto) für die Monate September 2016 mit Februar 2017 geltend.

Die Beklagte wendet ein, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Dienstverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Abgesehen davon entsprächen die Rechnungen des Klägers nicht den Regelungen des Vertrages gemäß Anlage K 7, weil der Kläger keine tageweisen Aufzeichnungen über seine Tätigkeit beigefügt habe. Es werde bestritten, dass er im fraglichen Zeitraum überhaupt noch Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet habe.

Die Beklagte macht hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht der A. GmbH bzw. der A. E. P. GmbH & Co. KGaA geltend.

Im Termin vom 27.11.2017 erging ein klagabweisendes Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Kläger ordnungsgemäß Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 27.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 66.937,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.156,25 EUR ab dem 1.10.2016, aus weiteren 11.156,25 EUR ab dem 1.11.2016, aus weiteren 11.156,25 EUR ab dem 1.12.2016, aus weiteren 11.156,25 EUR ab dem 5.1.2017, aus weiteren 11.156,25 EUR ab dem 1.2.2017 und aus weiteren 11.156,25 EUR ab dem 2.3.2017 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 886,45 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, das genannte Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand kein vergü...

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