Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde, Annahmeverzug, Rentenversicherung, Arbeitnehmer, Berufung, Pflichtverletzung, Auskunftsanspruch, Verletzung, Wirksamkeit, Ausschlussfrist, Verfahren, Erstattung, Vorstand, Dienstleistung, Die Fortbildung des Rechts, unangemessene Benachteiligung, Erstattung von Reisekosten

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 15.06.2018; Aktenzeichen 5 HK O 1427/17)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15.6.2018 (Az.: 5 HK O 1427/17) im Kostenpunkt und in Ziffer II. aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (weitere) 16.250,- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.750,- EUR seit 8.3.2017 und aus weiteren 2.500,- EUR seit 1.4.2017 zu bezahlen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitere Klage bleibt abgewiesen.

4. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 6% und die Beklagte 94% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 21% und die Beklagte 79% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.569,31 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Vorstandsdienstverhältnis.

Der Kläger gehörte dem Vorstand der Beklagten an, die im streitgegenständlichen Zeitraum als m. D. AG firmierte. Sein Vorstandsdienstvertrag (Anlage K 1) war befristet bis zum 31.8.2017. Nach Ziff. 3.1 des Vertrages stand dem Kläger zuletzt eine jährliche Festvergütung von 30.000,- EUR brutto, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen (also 2.500,- EUR) zum Monatsultimo, zu. Nach Ziff. 4.1 hatte er Anspruch auf Erstattung von Dienstreisekosten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der genannten Vertragsbestimmungen wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

Ziff. 10 des Vorstandsdienstvertrages hat folgenden Wortlaut.

10. Ausschlussfristen.

10.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten eingeklagt werden. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, verfallen.

10.2 Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der anderen Partei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Partei beruhen. Diese Ausschlussfrist gilt weiterhin nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung der anderen Partei bzw. eines Erfüllungsgehilfen der anderen Partei beruhen.

Am 16.9.2016 kündigte die Beklagte das Vorstandsdienstverhältnis fristlos. Der erkennende Senat hat im Verfahren 7 U 261/18 mit Urteil vom 4.12.2019 (auf dessen Inhalt Bezug genommen wird) festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 16.9.2016 beendet wurde, sondern bis zum 31.8.2017 fortdauerte. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hiergegen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3.11.2020 (Az.: II ZR 302/19) zurückgewiesen.

Der Kläger gehörte ferner dem Vorstand der m. AG, der Muttergesellschaft der Beklagten [im folgenden: Mutter/Muttergesellschaft] an. Dort war der Vorstandsdienstvertrag bis zum 30.9.2017 befristet und sah - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - eine feste Vergütung von jährlich 180.000,- EUR, also mithin monatlich 15.000,- EUR, ferner eine variable Vergütung sowie die Gestellung eines Dienstwagens vor. Die Mutter der Beklagten kündigte diesen Dienstvertrag ebenfalls fristlos am 16.9.2016. Der erkennende Senat hat im Verfahren 7 U 2464/18 mit Urteil vom 4.12.2019 festgestellt, dass das Dienstverhältnis nicht zum 16.9.2016 beendet wurde, sondern bis 30.9.2017 fortdauerte; auch dieses Urteil ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3.11.2020 (Az. II ZR 303/19) rechtskräftig. Im Parallelverfahren 7 U 2465/18 macht der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - gegen die Tochter der Beklagten Annahmeverzugsvergütung für die Zeit ab Kündigung bis einschließlich März 2017 geltend.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Kläger erstinstanzlich feste Vergütung bzw. Annahmeverzugsvergütung für 10 Monate aus dem Jahr 2015, für das gesamte Jahr 2016 sowie für die Monate Januar, Februar und März 2017 (insgesamt 25 Monate zu je 2.500,- EUR, also zusammen 62.500,- EUR), die Erstattung von Reisekosten (4.319,21 EUR) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten (729,23 EUR) geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger brutto 62.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird weiter veru...

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