Angestellte sind nach § 11 Satz BAT iVm den beamtenrechtlichen Vorschriften (z.B. § 6 Abs. 2 BNV, § 6 Abs. 3 BNV) verpflichtet, Vergütungen, die sie für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst erhalten, abzuliefern, soweit bestimmte Beträge überschritten werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein bei der Stadt angestellter Architekt betreibt nebenbei ein Planungsbüro. Mit seinem Planungsbüro hat er in den Jahren 1991 bis 1993 für verschiedene Gemeinden in den neuen Bundesländern Bebauungspläne erstellt. Dafür hat er insgesamt Honorare i.H.v. ca. 260.000 DM erhalten.

Bis auf die Freibeträge sowie abzüglich Kilometer- und Tagegelder muss er die Honorare an seinen Arbeitgeber abführen.

Diese tarifliche Regelung verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[1] Nach Ausführung des BAG knüpft die Ablieferungspflicht nicht an beamtenspezifische Gründe an, sondern betreffe alle Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, auch die der Angestellten. Sie diene dazu, der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine übermäßige Beanspruchung des Angestellten aufgrund der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten entgegenzuwirken. Sie verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, obwohl für Arbeiter undÄrzte im öffentlichen Dienst keine Ablieferungspflicht besteht.[2]

Die Ablieferungspflicht betrifft nicht nur Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch selbständige Tätigkeiten.[3]

In den Nebentätigkeitsverordnungen des Bundes und der Länder (z.B. § 6 BNV) sind folgende Freibeträge für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst vorgesehen:

 
Für Angestellte in den Vergütungsgruppen Euro brutto
X bis Vc, Kr I bis Kr VI 3.700
Va, Vb bis III, Kr VII bis Kr XII 4.300
Ia, IIb bis I, Kr XIII 4.900

Bei der Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs gegen den Angestellten ist die Ausschlussfrist des § 70 BAT zu berücksichtigen. Danach müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis 6 Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten erlöschen diese. Fällig wird der Ablieferungsanpruch, sobald feststeht, dass der Freibetrag überschritten wird.[4] Nach § 8 BNV besteht eine Verpflichtung zur Abrechnung über die im Kalenderjahr zugeflossenenVergütungen soweit diese 500 Euro übersteigen. Durch die Nichterteilung der Abrechnung ist der Lauf der Ausschlussfrist so lange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung verlangt werden kann.[5]

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