Macht die Arbeitnehmerin von ihrem Sonderkündigungsrecht nach § 10 Abs. 1 MuSchG Gebrauch und wird sie innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war. Eine zwischenzeitliche Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers ist jedoch unschädlich, ebenso eine selbstständige Tätigkeit oder ein Heimarbeitsverhältnis.

Die Erhaltung der Rechte nach § 10 Abs. 2 MuSchG gilt auch für den Fall einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zum Ende der Schutzfrist. Nicht dagegen bei ordentlicher oder sonstiger außerordentlicher Kündigung der Frau zu einem anderen Termin.

Die Erhaltung von Rechten setzt eine Wiedereinstellung im "bisherigen Betrieb" voraus. Unter "Betrieb" ist hierbei nicht z. B. der Bund oder die Kommune als Arbeitgeber, sondern der Betrieb, die Dienststelle im Sinne des Betriebserfassungs-/Personalvertretungsgesetzes zu verstehen.

Aus § 10 Abs. 2 MuSchG ergibt sich im Fall der Wiedereinstellung bei der bisherigen Dienststelle innerhalb eines Jahres nach der Entbindung für die Behandlung der Unterbrechungszeit Folgendes:

Beschäftigungs- und Dienstzeit

Die Unterbrechungszeit gilt als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT und damit im Tarifgebiet West auch als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT.

Bewährungszeit (§ 23a BAT)

Die vor der Unterbrechung zurückgelegten Bewährungszeiten bleiben erhalten. Die Zeit der Unterbrechung, mit Ausnahme der Zeit der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, wird auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet, weil während der Unterbrechungszeit keine Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Bewährungszeit nach den Anlagen 1a und 1b zum BAT

Die Zeit der Unterbrechung ist auf die in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlagen 1a und 1b zum BAT vorgesehenen Zeiten der Bewährung oder Tätigkeit nicht anzurechnen. Soweit ununterbrochene Bewährungszeit bzw. Tätigkeitszeiten gefordert werden, ist die Tatsache der Unterbrechung jedoch unschädlich.

Grundvergütung/Monatstabellenlohn

Das Arbeitsverhältnis gilt für die Festsetzung der Grundvergütung nach § 27 BAT als nicht unterbrochen. Wird die Angestellte in dieselbe Vergütungsgruppe eingruppiert, erhält sie die Grundvergütung, die sie erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen gewesen wäre. Wird die Angestellte bei ihrer Wiedereinstellung in eine höhere bzw. in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert, erhält sie die Grundvergütung, die sie erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen gewesen wäre und sie zum Zeitpunkt ihrer Wiedereinstellung in die höhere bzw. in die niedrigere Vergütungsgruppe höher- bzw. herabgruppiert worden wäre.

Erholungsurlaub

Für die Zeit der Unterbrechung entsteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub, da die Länge des Urlaubs nach § 48 Abs. 1 und 4 i. V. m. Abs. 5 BAT nicht von der Dauer der Beschäftigungs- bzw. Dienstzeit abhängt. Die Wartezeit nach § 47 Abs. 3 BAT braucht jedoch nicht erneut erfüllt zu werden.

Übergangsgeld

Für die Feststellung des Anspruchs auf Übergangsgeld gilt die Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne des § 62 Abs. 1b BAT.

Hinsichtlich der Bemessung des Übergangsgeldes ist Folgendes zu beachten:

Bei den Angestellten in beiden Tarifgebieten ist Bezugsgröße für die Bemessung des Übergangsgeldes das Beschäftigungsverhältnis. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BAT gelten als Beschäftigungsverhältnis alle bei den in § 63 Abs. 2 BAT genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Da die Zeit der Unterbrechung der Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge gleichzusetzen ist, zählt die Unterbrechungszeit nicht als Beschäftigungsverhältnis nach § 63 Abs. 2 BAT und kann daher bei der Bemessung des Übergangsgeldes nicht berücksichtigt werden.

Zuwendung

Die Unterbrechungszeit ist bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Zuwendung nach § 1 der Zuwendungstarifverträge zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember wieder besteht. Sie ist ebenfalls zu berücksichtigen bei den Ausnahmen von der Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendung nach § 1 Abs. 5 der Zuwendungstarifverträge.

Die Unterbrechungszeit ist bei der Bemessung der Zuwendung nach § 2 Abs. 2 der Zuwendungstarifverträge nicht zu berücksichtigen, da der Arbeitgeber während dieser Zeit keine Bezüge gezahlt hat.

Urlaubsgeld

Die Zeit der Unterbrechung ist bei der Feststellung, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 der Urlaubsgeldtarifverträge erfüllt sind, zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis am 1. Juli wieder besteht.

 
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