Nr. 2 Satz 1 der SR 2L II konkretisiert die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers in Abänderung des §15 Abs. 1 BAT dahingehend, dass Vollbeschäftigung eines Musikschullehrers gegeben ist, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten beträgt. Hierbei wird berücksichtigt, dass neben dem reinen Unterricht von der Lehrkraft weitere Tätigkeiten erwartet werden (siehe Arbeitszeit). Gemäß der Protokollerklärung zu Nr. 2 hat der Musikschullehrer neben der Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen (siehe auch Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers):

  1. Vor- und Nachbereiten des Unterrichts (Vorbereitungszeiten),
  2. Abhaltung von Sprechstunden,
  3. Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
  4. Teilnahme am Vorspiel der Schüler, soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
  5. Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule sowie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Musikschule an musikalischen Veranstaltungen (z.B. Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirtschaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
  6. Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen,
  7. Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden und in den Ferien.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass Musikschullehrer im Rahmen ihres Aufgabenbereiches noch zu weiteren Tätigkeiten verpflichtet werden können, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, aber noch in Verbindung mit der Unterrichtserteilung stehen.

Beträgt die Dauer der Unterrichtsstunde nicht 45 Minuten, so ist die Anzahl der Stunden entsprechend dem Anteil der Unterrichtsminuten für einen Vollbeschäftigten zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Dauert der Unterricht nicht 45, sondern nur 30 Minuten, so erhöht sich die Gesamtstundenzahl eines vollbeschäftigten Musikschullehrers auf 45 Unterrichtsstunden (45 Minuten x 30 Stunden = 1350 Unterrichtsminuten / 1350 Unterrichtsminuten / 30 Minuten = 45 Unterrichtsstunden).

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