Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses können noch weitere Merkmale ergänzend als Indizien herangezogen werden, ohne dass ihnen dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt.

  • Betriebsmittel

    Beim freien Mitarbeiterverhältnis/Werkvertrag gehören die Arbeits-, Betriebsmittel regelmäßig dem freien Mitarbeiter, beim Arbeitsverhältnis dagegen dem Arbeitgeber.

    Die den Musikschullehrern zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sind jedoch regelmäßig von untergeordneter Bedeutung. Eigentlich entscheidend ist die didaktische Leistung des Lehrers, damit eine geistige Leistung seiner Person.[1]

  • Vergütung

    Ein Einzelhonorar spricht für ein freies Mitarbeiterverhältnis, ein festes Monatsentgelt ist Indiz für ein Arbeitsverhältnis.

     
    Praxis-Tipp

    Stundenhonorare nach tatsächlich geleisteten Stunden können vereinbart werden.

  • Steuern und Sozialversicherungsabgaben

    Der freie Mitarbeiter versichert sich selbst und führt auch selbst die Einkommensteuer ab.

    Die Abführung von Beiträgen zur Künstlersozialversicherung betrifft dagegen sowohl Arbeitnehmer wie freie Mitarbeiter und kann demnach nicht als Indiz zur Unterscheid herangezogen werden.

  • Urlaub, Entgeltfortzahlung und Personalakte

    Der freie Mitarbeiter hat weder Anspruch auf Urlaub noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch wird über ihn eine Personalakte geführt. Er ist selbstständiger Unternehmer, der allein dann ein Honorar erhält, wenn die Dienstleistung auch erbracht wurde. Der freie Mitarbeiter hat zudem regelmäßig verschiedene Auftraggeber.

Werden die genannten formalen Kriterien eingehalten, so reicht dies - isoliert betrachtet - jedenfalls nicht aus, um ein freies Mitarbeiterverhältnis zu belegen. Letztlich entscheidend bleibt die oben geschilderte Prüfung der Weisungsgebundenheit.

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