Der Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls kein eindeutiges Kennzeichen für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis. Auch freie Mitarbeiter sind bestrebt, ein möglichst großes Arbeitspensum zu erhalten, da hiervon unmittelbar die Höhe ihres Honorars abhängig ist.[1] Andererseits kann auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichem Umfang ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit und damit ein Arbeitsverhältnis bestehen.

Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses hängt auch nicht davon ab, ob es projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist. Sowohl bei einer dauerhaften als auch bei einer befristeten Beziehung sind beide Rechtsformen - Arbeitsverhältnis und freies Mitarbeiterverhältnis - denkbar.

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