Der Umfang der Tätigkeit ist ebenfalls kein eindeutiges Kennzeichen für oder gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis. Auch freie Mitarbeiter sind bestrebt, ein möglichst großes Arbeitspensum zu erhalten, da hiervon unmittelbar die Höhe ihres Honorars abhängig ist.[1] Andererseits kann auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichen Umfang ein hohes Maß an Weisungsgebundenheit und damit ein Arbeitsverhältnis bestehen. Der Umfang der Tätigkeit gibt regelmäßig nur Auskunft darüber, ob ein Teilzeit- oder ein Vollzeitrechtsverhältnis vorliegt.[2]

Die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses hängt nicht davon ab, ob es projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist. Sowohl bei einem dauerhaften als auch bei einem befristeten Rechtsverhältnis sind beide Formen – Arbeitsverhältnis und freies Mitarbeiterverhältnis – denkbar.

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