5.1 Schmerzensgeld kann aus Vertrag gefordert werden

Die Schuldrechtsreform hat auch Änderungen hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz im Arbeitsrecht gebracht. Sofern in den Mobbingfällen eine Verletzung der Gesundheit nachgewiesen werden kann, ergibt sich ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat. Der Arbeitgeber haftet also für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen. Nach altem Recht war dem Arbeitgeber ein Verschulden eines Dritten dann nicht anzurechnen, wenn er sich darauf berufen konnte, bei der Auswahl und Überwachung des Arbeitnehmers sorgfältig vorgegangen zu sein (Entlastung für den Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB). Darüber hinaus wurde der Schmerzensgeldanspruch, welcher bisher im so genannten Deliktsrecht geregelt war, in das Vertragsrecht verschoben, was wichtige Konsequenzen für die Mobbing-Fälle hat.

5.2 Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht mehr möglich

 
Achtung

Wird ein Arbeitnehmer von Arbeitskollegen gemobbt, so gilt für die Haftung des Arbeitgebers nicht mehr der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB. Es gilt § 278 BGB, wonach der Arbeitgeber ein "Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfange zu vertreten hat wie eigenes Verschulden".

Bei der Übertragung von aktuellen Fällen auf die bisherige Rechtsprechung zum Mobbing kann die geänderte Rechtslage daher zu einer anderen Bewertung führen.

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