Als Mindestrecht hat der betroffene Arbeitnehmer das allgemeine betriebliche Beschwerderecht, das seine Rechtsgrundlage in den §§ 84 und 85 Betriebsverfassungsgesetz hat und unabhängig davon besteht, ob im Unternehmen ein Betriebs- oder Personalrat besteht. Besteht ein Betriebsrat, kann der Betroffene seine Beschwerde aber auch unmittelbar dort einlegen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, bei seinem Arbeitgeber auf eine Abhilfe hinzuwirken, sofern er die Beschwerde für berechtigt hält. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe berechtigt sind, darf dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde kein Nachteil entstehen.

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