Der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift unterliegen die berufliche Erstausbildung und die berufliche Umschulung für einen Angestellten- oder Arbeiterberuf. Sie erfasst dagegen nicht die Fortbildung der Beschäftigten, diesbezüglich regelt § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG die Mitbestimmung.

Zur mitbestimmungspflichtigen Durchführung der Berufsausbildung gehören grundsätzlich alle generellen Regelungen, die unmittelbar in die Gestaltung und Durchführung der Berufsausbildung eingreifen[1] z.B. die Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung, die Bestimmung des Ortes und der Räumlichkeiten, in der sie geschieht, die Regelung der Art und Weise, wie die Auszubildenden in den internen Dienstablauf eingegliedert werden. Da die Berufsausbildung im wesentlichen im Berufsbildungsgesetz und in gemäß § 25 BerBiG erlassenen Ausbildungsordnungen geregelt ist, beschränkt sich die Mitbestimmung auf den dienststelleninternen Bereichder Ausbildung. Die externe schulische Ausbildung z.B. in der Berufsschule unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrats.

[1] BVerwG, 20.10.1987 – PersR 1988, 28 (Leitsatz).

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