Der Mitbestimmungstatbestand umfasst die Aufstellung allgemeiner Regeln (nicht die Lohnabrechnung für einzelne Beschäftigte) für die Lohnfindung bei Angestellten und Arbeitern. Gemeint ist die Technik der Lohnfindung, nicht die – in aller Regel tariflich festgelegte – Lohnhöhe oder die Lohnpolitik. Zu den danach mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsätzen gehören beispielsweise die Entscheidung für Zeitlohn (Stunden-, Wochen- oder Monatslohn) oder Leistungslohn (z.B. Akkordlohn, Prämienlohn) oder für Kombinationen beider Entlohnungsmethoden etwa durch Gewährung von Leistungszulagen.[1] Der Mitbestimmung unterliegen auch die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze.

Wegen des Vorrangs tariflicher Regelungen kommt der Vorschrift in der Praxis keine große Bedeutung zu.

[1] Mitbestimmungspflichtig ist z.B. die Einführung von Schreibprämien für Angestellte inzentralen Schreibkanzleien; BVerwG, 23.12.1982 – PersV 1983, 506.

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