Urlaubsanspruch und Umfang des Urlaubs der Beschäftigten sind gesetzlich bzw. tarifvertraglich geregelt (vgl. z.B. §§ 47 ff. BAT, §§ 48 ff. MTB II, §§ 48 ff. MTL II) und schon deswegen mitbestimmungsfrei. Der Mitbestimmung unterliegt jedoch die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs im Urlaubsjahr, falls hierüber in einem Urlaubsplan vorausschauende, generelle Regelungen für die Beschäftigten getroffen werden oder falls die Dienststelle den Erholungsurlaub eines einzelnen Beschäftigten mangels Einigung mit diesem festlegt.

Eine generelle Urlaubsplanung kann so weit gehen, dass sie die zeitliche Lage des Urlaubs aller Beschäftigten festsetzt.

 
Praxis-Beispiel

Eine Stadtverwaltung trifft eine "Ferienregelung", in der sie die Urlaubstage ihrer in den städtischen Kindergärten Beschäftigten auf die Schließungszeiten der Kindergärten verrechnet, so dass den Bediensteten nur noch wenige Urlaubstage zur individuellen Verfügung verbleiben. Es handelt sich um einen mitbestimmungspflichtigen Urlaubsplan.[1]

Eine mitbestimmungspflichtige Urlaubsplanung liegt aber schon dann vor, wenn die Dienststelle diesbezüglich allgemeine Grundsätze aufstellt, etwa Verfahrensregeln für die Urlaubsgewährung trifft (Beispiel: Auslegung von Urlaubslisten, Festlegung von Kriterien, nach denen bei kollidierenden Urlaubswünschen entschieden wird). Dagegen ist eine von der Dienststelle aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten angeordnete Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume nicht Bestandteil des Urlaubsplans, sondern eine diesem zeitlich und sachlich vorausgehende mitbestimmungsfreie Organisationsmaßnahme.[2]

Das Mitbestimmungsrecht für den Fall der Urlaubsfestsetzung gegenüber einzelnen Bediensteten bezieht sich nur auf den Erholungsurlaub; d.h., der Personalrat ist nicht zu beteiligen, falls in der Frage der Gewährung von Sonderurlaub Differenzen zwischen Dienststelle und einem Beschäftigten bestehen (vgl. aber für Beamte § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG).

[1] VGH Baden-Württemberg, 15.10.1991 – Die Fundstelle 1992 Nr. 143.

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