Beim betrieblichen Vorschlagswesen geht es um die Behandlung von Verbesserungsvorschlägen von Beschäftigten, von Anregungen also, die auf eine Verbesserung (z.B. Erleichterung oder Vereinfachung) des täglichen Arbeitsablaufs in der Dienststelle zielen. Der Mitbestimmung unterliegt dabei lediglich die Festlegung von Bewertungsgrundsätzen etwa bezüglich der Brauchbarkeit und Nützlichkeit von Vorschlägen, bezüglich der Prämienvergabe oder auch bezüglich des Bewertungsverfahrens. Der Personalrat besitzt insoweit auch ein qualifiziertes Initiativrecht, d.h., er kann die Einführung solcher Bewertungsgrundsätze selbst beantragen und eventuell durchsetzen (vgl. § 70 Abs. 1BPersVG).

Dagegen ist der Personalrat bei der Bewertung der einzelnen Vorschläge (z.B. Annahme eines Verbesserungsvorschlags, Höhe der Prämie im Einzelfall) nicht zu beteiligen.

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