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Mitbestimmung/Mitwirkung (BAT) / 1.3 Allgemeine Regeln, die für alle Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 1-13 BetrVG gelten

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Unabhängig von den einzelnen sozialen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, existieren allgemeine Regeln, die für jedes der in § 87 Abs. 1 Nr. 1-13 genannten Themen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gelten. Diese allgemeinen Regeln betreffen zum einen die Sperrwirkung von gesetzlichen oder tariflichen Regelungen für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, zum anderen die Voraussetzung jeder Mitbestimmung, dass sie kollektive Angelegenheiten berühren muss und die Frage, inwieweit Mitbestimmungsrecht in Eil- oder Notfällen eingeschränkt sind.

1.3.1 Keine Mitbestimmungsmöglichkeit, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht

Nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG hat der Betriebsrat (nur dann) mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Besteht eine solche Regelung, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen, jedoch nur soweit, wie die gesetzliche oder tarifliche Regelung reicht.

Andererseits entfällt das Mitbestimmungsrecht nicht schon dadurch, dass der Arbeitgeber die an sich mitbestimmungspflichtige Angelegenheit arbeitsvertraglich mit den Arbeitnehmern regelt. Solche vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr - jedenfalls soweit sie die Rechte der Arbeitnehmer verschlechtern - unwirksam, wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet wurde.

Sinn und Zweck des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts ist die Annahme, dass eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bereits die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt, so dass es einer mitbestimmten Regelung der Angelegenheit durch Arbeitgeber und Betriebsrat nicht mehr bedarf.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag regeln, dass Dienstkleidung getragen werden muss. Ob der Arbeitnehmer die Dienstkleidung tragen darf, entscheidet letztlich der Betriebsrat. Schließt er k...

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