Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 11 KA 32/05 durch den Vergleich vom 16.11.2005 erledigt ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs.

Der Kläger war im Bereich der Beklagten vom 28.06.1993 bis 30.06.1996 als Vertragszahnarzt tätig. Zwischen ihm und der Beklagten waren wegen verschiedener Fragen Verfahren anhängig.

Um die Auszahlung eines Restguthabens von (damals) 18.967,78 DM zu erlangen, hatte der Kläger im November 1998 die von der Beklagten geforderte Bürgschaft zur Sicherung eines evtl. Rückzahlungsanspruchs gestellt. Zur Auszahlung kam es nicht, weil die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1998 für das Jahr 1993 eine Neuberechnung des Degressionsabzuges unter Berücksichtigung der tatsächlichen Tätigkeitsdauer des Klägers im Jahre 1993 vorgenommen hatte (L 11 KA 26/04). Außerdem hatte sie mit Bescheid vom 18.12.1998 Honorar auf Grund einer nachträglichen Änderung der Gesamtvergütung der Ersatzkassen im Jahr 1993 zurückgefordert (L 11 KA 27/04). Wegen einer Änderung der Gesamtvergütung der Primärkassen für das Jahr 1996 erfolgte mit Bescheid vom 12.12.2000 eine weitere Honorarrückforderung (L 11 KA 83/05). Neben seinen Klagen gegen die Rückzahlungsansprüche forderte der Kläger von der Beklagten die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, die Auszahlung von 115.000,00 DM, die er wegen zweier Vergleiche in Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsprüfungen an die Ersatzkassen (30.000,00 DM auf Grund eines Vergleiches vom 10.11.1995) bzw. an alle Kassenarten (85.000,00 DM auf Grund eines Vergleichs vom 10.06.1996) gezahlt hatte; der Kläger meint insoweit, diese Vergleiche seien nicht (mehr) wirksam. Diese Ansprüche sowie die Forderung nach Ersatz der Avalzinsen war Gegenstand eines weiteren Verfahrens (L 11 KA 32/05). Darüber hinaus hatte der Kläger im Wege einer Untätigkeitsklage einen Anspruch auf Bescheidung verfolgt (L 11 KA 98/05).

Alle Berufungsverfahren sind gemeinsam in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2005 verhandelt worden. Die Beklagte hatte bereits vor dem Termin den Bescheid vom 09.11.1998 aufgehoben und die Bürgschaftsurkunde an den Kläger zurückgesandt. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger zunächst das Anerkenntnis im Verfahren L 11 KA 26/04 angenommen; ferner hatten die Beteiligten das Verfahren wegen der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach weiterer Erörterung des Gesamtkomplexes aller Berufungsverfahren haben die Beteiligten sodann zur Erledigung aller fünf Berufungsverfahren folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass zu dieser Terminsstunde alle streitigen Ansprüche zwischen den Beteiligten aus der Abrechnung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers bis zum 30.06.1996 erledigt sind und Ansprüche gegenseitig nicht mehr geltend gemacht werden. Das heißt im Einzelnen, dass es bei den Honorarrückbuchungen für die Kalenderjahre 1993 und 1996 verbleibt und der Kläger auf die in diesen Verfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche verzichtet.

2. Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens L 11 KA 98/05 für beide Rechtszüge nach einem Streitwert von 6.000,00 Euro.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.11.2005 zum Einen die "Übersendung der Original-Niederschrift" gefordert und weiter vorgetragen, er habe nach Erörterung der ihm zustehenden Ansprüche, bei der sich abgezeichnet habe, dass diese die Ansprüche der Beklagten überstiegen, vorgeschlagen, dass beide Seiten auf ihre streitigen Ansprüche verzichten sollten. Der Vergleichstext weiche hiervon zwar ab, er erfasse aber andererseits auch nicht alle streitig gewesenen Ansprüche, was der Kläger näher dargelegt hat. Diese Ansprüche müssten nunmehr erfüllt werden, wenn sich die Beklagte unabhängig von der Formulierung des Vergleichs weigere, "Sinn und Geist" des Vergleichs anzuerkennen, nämlich den Verzicht der Beklagten auf ihre Ansprüche gegen ihn im Gegenzug zu seinem Verzicht auf seine Ansprüche. Der Kläger hält den Vergleich für nichtig. Er meint, die Voraussetzungen eines Vergleichs, nämlich ein beiderseitiges Nachgeben hinsichtlich einer ungeklärten Sach- und Rechtslage hätten nicht vorgelegen, da in den Verfahren L 11 KA 26/04 und L 11 KA 32/05 die Rechtslage geklärt gewesen sei. Ferner sei der Vergleich wegen eines sittenwidrigen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nichtig. Er sei völlig einseitig, da in Wahrheit die Beklagte auf keine Ansprüche verzichtet habe. Ferner sei der Vergleich in sich widersprüchlich und nicht ausführbar, da zum Einen auf die gegenseitige Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet worden sei, zum Anderen aber ausdrücklich festgestellt werde, dass es bei den Honorarrückbuchungen für die Jahre 1993 und 1996 verbleibe, d. h., die Beklagte insoweit gerade keinen Verzicht erkläre. Im Übrigen beschränke sich der Vergleich auf die Erledigung der streitigen Ansprüche aus der Abre...

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