Grundlage ist der Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30.1.2023.

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von 500 EUR, zahlbar bis 30.9.2023, und weitere 500 EUR, zahlbar bis 30.9.2024.

Auszubildende erhalten zusätzlich zur Ausbildungsvergütung eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von 150 EUR, zahlbar bis 30.9.2023 und weitere 150 EUR, zahlbar bis 30.9.2024.

Die Inflationsausgleichsprämie ist nicht beitragspflichtig zu den Sozialkassenverfahren.

Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsausgleichsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Inflationsausgleichsprämie.

Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Februar 2023 bis Dezember 2024, in dem kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis besteht, vermindert sich die Inflationsausgleichsprämie um ein Dreiundzwanzigstel.

Durch Haustarifvertrag können zusätzliche Leistungen zur Abmilderung der Inflation vereinbart werden.

Der Tarifvertrag tritt am 1.2.2023 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31.12.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge