Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde der Beschäftigten abgeholfen werden kann.

Hierbei geht es um Beschwerden, die sich auf die Mängel im betrieblichen System als solche erstrecken. Die Kommission wird nur beratend tätig und wird nach Beratung der Angelegenheit dem Arbeitgeber die Empfehlung geben, Abhilfe zu leisten oder auch nicht. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, der Empfehlung Folge zu leisten; er kann diese aber im Rahmen seines Letztentscheidungsrechts auch ablehnen. Folgt der Arbeitgeber dem unterbreiteten Vorschlag nicht, ist das Vorschaltverfahren beendet und die Parteien müssen ggf. mit einer Klageerhebung rechnen.

 
Wichtig

Soweit sich eine Beschwerde eines Beschäftigten nicht auf etwaige Mängel des Systems oder seiner Anwendung bezieht, sondern die individuellen Zielsetzungen und/oder Bewertungen durch die Führungskraft beanstandet, ist die Betriebliche Kommission für die Beschwerde tarifvertraglich nicht zuständig. Hierzu bedarf es einer besonderen Kompetenzregelung in der DV/BV.

In der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 7 TVöD-VKA ist ausdrücklich bestimmt, dass die Mitwirkung der Kommission nicht die "Vergabeentscheidung über das Leistungsentgelt im Einzelfall" erfasst. In diesem Fall kann in der Dienst-/Betriebsvereinbarung geregelt werden, wie mit diesen Beschwerden umgegangen werden soll. Es bietet sich an, ein Beanstandungsrecht mit dem Inhalt zu regeln, dass in einem Gespräch zusammen mit dem übergeordneten Vorgesetzten der Führungskraft der Versuch eines Ausgleichs vorzunehmen ist. Ein Personalratsmitglied kann auf Verlangen der/des Beschäftigten herangezogen werden. Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, entscheidet die/der übergeordnete Vorgesetzte/Dienststellenleiter/-in endgültig.

Wurden von der Betrieblichen Kommission Empfehlungen zur Korrektur des betrieblichen Systems zur leistungsorientierten Bezahlung abgegeben, obliegt die Entscheidung zu Änderungen in der Dienst-/Betriebsvereinbarung letztlich den Betriebsparteien, d. h. Arbeitgeber und Personal-/Betriebsrat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge