Bei bestimmten Fallkonstellationen besitzt die SR 2L I BAT keine unmittelbare Geltung. So wenn der Arbeitgeber z.B. als Träger einer Privatschule nicht tarifgebunden oder der Arbeitgeber zwar tarifgebunden ist, der Angestellte jedoch nicht die Voraussetzungen als Lehrkraft i. S. d. Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2L I BAT erfüllt, wie z.B. ein pädagogischer Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion. In diesen Fällen stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten während der Unterrichtszeit zum Ausgleich für die den Urlaubsanspruchübersteigende Freizeit während der Schulferien (Ferienüberhang) anheben darf.

Die rechtliche Grundlage hierfür bietet § 15 Abs. 1 BAT. Die im Bereich der Lehrkräfte "fiktive" Vollarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche muss nur im Durchschnitt innerhalb von 26 Wochen erreicht werden, d.h. in einzelnen Wochen kann nach oben und nach unten abgewichen werden. Der BAT erlaubt in Ausnahmefällen ein längeren Ausgleichszeitraum als 26 Wochen. Ein derartiger Ausnahmefall ist im Schulbereich gegeben. Es besteht durchaus ein sachlich vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für den Arbeitgeber, zum Ausgleich den Ferienüberhanges den Ausgleichszeitraum auf ein Jahr festzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Schuljahr sieht eine Gesamtschulferienzeit von 11 Wochen vor. Der der Lehrkraft zustehende Jahresurlaub beträgt 6 Wochen (30 Tage bei einer 5-Tage-Woche). In der Zeit der Schulferien hat sie daher 5 Wochen á 38,5 Stunden nach § 15 Abs. 1 BAT oder z.B. 24 Pflichtstunden nach der Landesarbeitszeitverordnung keine Unterrichtsverpflichtung. Diese Stunden können nun auf die verbleibenden Unterrichtswochen verteilt werden, soweit die Lehrkraft nicht innerhalb der Schulferien zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

Ungeklärt ist bislang, ob diese Arbeitszeitregelung einseitig kraft Direktionsrecht seitens des Arbeitgebers festgesetzt werden kann (im Ergebnis zustimmend BAG, Urt. v. 15.05.1997 - 6 AZR 135/96). Das BAG hat es jedenfalls als zulässig erachtet, eine derartige Regelung einvernehmlich durch Nebenabrede festzulegen.[1]

Für den nicht tarifgebundenen BAT-Anwender empfiehlt sich im Arbeitsvertrag daher folgende Regelung:

 
Arbeitsvertrag
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................................................................................................
§ ...
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der .................. jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der SR 2L I BAT. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ ...
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Während der den tariflichen Erholungsurlaub (§ 48 BAT) übersteigenden Schulferienzeit wird Befreiung von der Arbeitsleistung erteilt. Zum Ausgleich wird die Arbeitszeit während des Schulbetriebes (Unterrichtszeit) auf durchschnittlich 46,5 Stunden wöchentlich festgesetzt. Die wöchentliche Präsenzzeit in der Schule beträgt durchschnittlich 38,5 Stunden.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.

Für den tarifgebundenen Arbeitgeber empfiehlt sich im Arbeitsvertrag für die Angestellten, die nicht unter den Geltungsbereich der SR 2L I BAT fallen, die gleiche Regelung zu treffen mit Ausnahme des Ausschlusses der Geltung der SR 2L I BAT.

Hat der Arbeitgeber es versäumt, im Arbeitsvertrag den Ferienüberhang auf die restlichen Schulwochen zu verteilen, so kann er dies nachträglich durch eine Änderungskündigung korrigieren.[2] Nicht möglich ist allerdings eine Änderungskündigung mit dem Ziel, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit um den Ferienüberhang zu reduzieren.[3]

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