Für den Bereich der VKA gilt aufgrund der Bemerkung Nr. 5 zur Anlage 1a zum BAT nicht die Allgemeine Vergütungsordnung. Die Vergütung richtet sich nach den Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen in der Fassung vom 1.3.1999.
Die Lehrkräfte können nach Abschnitt A der Richtlinien in die Vergütungsgruppen des BAT eingruppiert werden, die nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht den Besoldungsgruppen entsprechen, denen die vergleichbaren beamteten Lehrkräfte angehören.
Besoldungsgruppe | Vergütungsgruppe |
A7 | VIb |
A8 | Vc |
A9 | Vb |
A10 | IVb |
A11 und A11a | IVa |
A12 und A12a | III |
A13 und A13a | II |
A14 und A14a | Ib |
A15 | Ia |
A16 | I |
Für Lehrkräfte, die nicht unter Abschnitt A fallen, regelt Abschnitt B die Eingruppierung nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen, Schulformen und -stufen.
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