IAS 21: Entwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability

Die EFRAG begrüßt die Vorschläge des Entwurfs des IASB, wann eine Währung umtauschbar ist und wie der Wechselkurs im Falle einer mangelnden Umtauschbarkeit zu bestimmen ist. Der finale Standard sollte aber mit Anwendungsbeispielen unterlegt werden.

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 20. April 2021 einen Entwurf ED/2021/4 Lack of Exchangeability veröffentlicht. Der Entwurf kann bis zum 1. September 2021 kommentiert werden.

Entwurf enthält Vorgaben bei nicht beobachtbarem Wechselkurs

IAS 21 regelt, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn ein Unternehmen Fremdwährungstransaktionen tätigt oder den Abschluss eines ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet. Weiterhin enthält IAS 21 Regelungen, welcher Wechselkurs zu verwenden ist, wenn die Umtauschbarkeit einer Währung vorübergehend nicht gegeben ist (IAS 21.26).

Allerdings enthält IAS 21 keine Vorschriften für den Fall, dass es keinen beobachtbaren Wechselkurs gibt, z.B., wenn eine Währung nicht in eine Fremdwährung umgetauscht werden kann. Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit einer IFRS IC Agenda Decision vom September 2018 zu IAS 21. Das IFRS IC erkannte, dass IAS 21 nicht ausdrücklich regelt, welcher Umrechnungskurs bei Fehlen einer beobachtbaren spot rate zu verwenden ist.

Die zur Ergänzung vorgeschlagenen, neuen Paragraphen IAS 21.19A-19C sowie .57A und .57B sollen der Beurteilung dienen,

  • wann eine Währung gegen eine andere Währung tauschbar ist (u.a. Kurs, der bei einer ordnungsgemäßen Transaktion zwischen Marktteilnehmern herangezogen würde oder Kurs, der die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt; neue Application Guidance A1-A11);
  • wie ein Unternehmen den Wechselkurs bestimmt, der anzuwenden ist, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses oder den ersten Folgekurs; neue Application Guidance A12-A15); und
  • welche Informationen im Anhang notwendig sind, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (u.a. Grund für die mangelnde Tauschbarkeit, der verwendete Wechselkurs sowie damit zusammenhängende Risiken, neue Application Guidance A16-A18).

Vorläufige Zustimmung der EFRAG / Verbesserungspotential an Application Guidance

EFRAG hat am 3 Juni 2021 einen Stellungnahmeentwurf an das IASB übermittelt. Dabei unterstützt EFRAG die Vorschläge des IASB, insbesondere keine detaillierte Methode zur Bestimmung eines geschätzten Wechselkurses vorzuschreiben.

Jedoch sieht EFRAG Verbesserungspotential bei den Anwendungsleitlinien. EFRAG schlägt vor, für ein Schätzverfahren ein umfassendes erläuterndes Beispiel (comprehensive illustrative example) oder einen anderen erläuternden Inhalt in den Basis for Conclusions hinzuzufügen. Nach Ansicht der EFRAG würde ein zusätzliches Beispiel den Erstellern helfen, besser zu verstehen, wie die erforderlichen Anpassungen anzuwenden sind. Auch sollte die Auswirkung auf das Schätzverfahren beschrieben werden, falls ein Kurs nicht beobachtbar ist. Wenn beispielsweise die Beurteilung in Paragraph A13 des Entwurfs zu der Schlussfolgerung führen würde, dass der beobachtbare Wechselkurs nicht zutreffend die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln würde (not be free floating) müssten zusätzliche Leitlinien erklären, ob und wie dies im Schätzverfahren reflektiert werden sollte.

Darüber hinaus schlägt EFRAG dem IASB vor, zu erwägen, die Verwendung von beobachtbaren Wechselkursen zu verlangen, wenn die Bedingungen in Paragraph 19A des Entwurfs erfüllt sind, anstatt nur deren Verwendung zu erlauben.

Praxistipp: Anwendungsbeispiele erhöhen die Verständlichkeit

Die Vorschläge der EFRAG sind nachvollziehbar. Zusätzliche Anwendungsbeispiele würden die Verständlichkeit erhöhen und letztlich eine diversity in practice vermeiden.

Schlagworte zum Thema:  IFRS, Jahresabschluss