Der Schulbegriff ist durch die Tarifvertragsparteien nicht näher definiert worden. Unter "Schule" wird nach allgemeinem Verständnis jede auf Dauer angelegte Bildungsstätte verstanden, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schüler planmäßig und systematisch bestimmte Lernziele vermittelt werden. Im Einzelfall werden in den jeweiligen Landesschulgesetzen die unterschiedlichen Formen und Ausprägungen festgelegt. Die Landesbestimmungen sind für den sachlichen Geltungsbereich maßgeblich.[1]

Bei allgemeinbildenden Schulen handelt es sich in der Regel um die Formen aus der klassischen Schulbildung. Dazu gehören die Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Sonderschulen. Daneben sind nach einem Beschluss des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission vom 21.10.1971 auch die schulvorbereitenden Einrichtungen den allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt. Dazu gehören Schulkindergärten, Vorschulklassen oder Vermittlungsgruppen für schulpflichtige Kinder. Sie gelten selbst dann als Schulen im Sinne des Tarifrechts, wenn die Landesschulgesetze sie nicht zu den allgemeinbildenden Schulen zählen, soweit sie in den Grundschulbetrieb eingegliedert sind (Niederschrift der BAT-Kommission vom 30.5.1972).

Berufsbildende Schulen sind solche, die der beruflich orientierten Grundausbildung oder Weiterbildung dienen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachgymnasien und andere berufsbildende Anstalten). Fachhochschulen zählen nicht zu den berufsbildenden Schulen, sondern sind den Hochschulen zuzuordnen (siehe Keine Schulen im Sinne der SR 2L I Nr. b)

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