Grundsätzlich ist die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für die Anwendung des BAT auf den jeweiligen Arbeitsvertrag (§ 1 Abs. 1 BAT). Für die Geltung der SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte kommt dieser Voraussetzung jedoch besondere Bedeutung zu, da gerade im Bereich der Lehrkräfte die so genannten "freien" oder "Honorarverträge" verbreitet sind.

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Es liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Dienstleistung im Rahmen einer von dem Arbeitgeber einseitig bestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Dabei sind die tatsächlichen Umstände, nach denen das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit durchgeführt wird, und nicht die konkreten vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich.[1]

Konkrete Anhaltspunkte für die Arbeitnehmereigenschaft bei Lehrkräften können daran festgemacht werden, ob und wie intensiv diese in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten können.[2] Will der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Lehrers verfügen können, ist dies ein maßgeblicher Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis. Von großer Bedeutung ist auch, inwieweit der Lehrauftrag im Vertrag festgelegt wird und ob ein Weisungsrecht bezüglich Inhalt und Veränderung der Unterrichtstätigkeit besteht. Wichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist es auch, wenn der Dienstherr außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten verfügen kann, entweder zur Heranziehung zu Fortbildungsveranstaltungen, zu Dienstbesprechungen oder zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben wie Durchführung von Betriebspraktika, Vergabe von Lehrmitteln oder Pausenaufsicht. Je mehr der Dienstherr den Inhalt der Arbeitsleistung verändern und dem Dienstverpflichteten neue Aufgaben übertragen kann, desto eher ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Für die Abgrenzung ohne große Bedeutung ist, ob der Lehrer hauptberuflich oder nur nebenberuflich tätig wird, ob das Dienstverhältnis projektbezogen oder auf Dauer angelegt ist, ob ein Einzelhonorar oder ein Monatsentgelt vereinbart ist, ob Steuern und Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden oder ob eine Personalakte geführt wird etc. Nach Streichung des § 3 n BAT ist die Anzahl der Pflichtstunden ebenfalls nicht mehr maßgeblich für die Anwendung der tarifrechtlichen Vorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Rahmenpläne für den Unterrichtsinhalt und Vorgabe der Unterrichtsräume sind kein Indiz für die Weisungsgebundenheit eines Lehrers, da dies typisch und aus der Natur der Sache heraus mit der Lehrtätigkeit für einen Dienstherren verbunden ist. Hingegen entsprechen die einseitige Festlegung der Unterrichtszeiten, konkrete inhaltliche Lehrstoffvorgaben sowie ein faktischer Zwang zur Teilnahme an Konferenzen, Informations- und Weiterbildungsseminaren dem Charakter eines Arbeitnehmerverhältnisses.[3]

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