Um unter den persönlichen Anwendungsbereich der Sonderregelung zu fallen, muss sich die Lehrkraft in einem Arbeitnehmerverhältnis befinden.

2.1.1 Lehrkraft

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu Nr. 1 definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Definition besteht wiederum aus unbestimmten Rechtsbegriffen, die auslegungsbedürftig sind. Im Sinne des Tarifrechts des BAT sind Tätigkeiten für einen Arbeitsplatz jedenfalls dann "prägend", wenn sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Im Falle einer Lehrkraft bedeutet dies, dass mehr als die Hälfte der Aufgabe aus unmittelbarer "Vermittlungs"-Tätigkeit bestehen muss.[1] In Ausnahmefällen, etwa bei Lehrkräften, die in der Schulverwaltung tätig sind, kann dieses Maß unterschritten werden, soweit auch diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen. Dies gilt jedenfalls für Aufgaben, die die Organisation und Leitung des Schulbetriebes betreffen.

Hinsichtlich der übertragenen Aufgaben muss die Vermittlung von theoretischem Fachwissen (Kenntnisse) und die praktische Handhabung des Erlernten (Fertigkeiten) im Vordergrund stehen. Dabei besitzt die Rechtsprechung einen Spielraum bei der Beurteilung, welche einzelnen Tätigkeiten noch dazu gehören.[2] Erforderlich ist jedenfalls, dass es sich dabei nicht nur um bloße Hilfstätigkeiten handelt. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten muss in eigener Verantwortung erfolgen. Eine Mitwirkung im Übungsbereich oder die Durchführung von Maßnahmen nach Anleitung der verantwortlichen Lehrkraft kann nicht als Lehrtätigkeit im Sinne der Protokollnotiz zu Nr. 1 gesehen werden.[3] Neben dem theoretischen Unterricht zählen auch praktische Unterweisungen im handwerklichen Bereich zu einer Lehrtätigkeit, soweit sich dies nicht nur auf die bloße Überwachung oder Begleitung bei der Selbsterprobung von erlerntem Wissen der Schüler beschränkt, sondern dabei auch neues Wissen vermittelt wird.

Die vermittelten Lehrinhalte sind für die Beurteilung ebenso wie die berufliche oder akademische Qualifikation der Lehrkraft nicht maßgeblich.

 
Praxis-Beispiel

Ein Lehrmeister, der in einer Berufsschule für Bautechnik und Baugestaltung eingesetzt wird und in den dort eingerichteten Werkstätten Schülern der Berufsfachschule und des Berufsgrundbildungsjahres fachpraktische Unterweisungen zum Anfertigen von Werkstücken aus den Bereichen Holz-, Kunststoff-, Beton- und Tiefbau erteilt, ist auch ohne akademische Ausbildung als Lehrkraft anzusehen. Er vermittelt u.a. Kenntnisse über die Zusammensetzung des Materials und die Handhabung der Werkzeuge.[4]

[1] BAG, Urt. v. 21.03.1984 – 4 AZR 42/82
[4] BAG, Urt. vom 21.03.1984 – 4 AZR 42/82

2.1.2 Arbeitnehmereigenschaft

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmereigenschaft Voraussetzung für die Anwendung des BAT auf den jeweiligen Arbeitsvertrag (§ 1 Abs. 1 BAT). Für die Geltung der SR 2L I - Angestellte als Lehrkräfte kommt dieser Voraussetzung jedoch besondere Bedeutung zu, da gerade im Bereich der Lehrkräfte die so genannten "freien" oder "Honorarverträge" verbreitet sind.

Das Arbeitsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis des freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Es liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Dienstleistung im Rahmen einer von dem Arbeitgeber einseitig bestimmten Arbeitsorganisation erbracht wird. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Dabei sind die tatsächlichen Umstände, nach denen das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit durchgeführt wird, und nicht die konkreten vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich.[1]

Konkrete Anhaltspunkte für die Arbeitnehmereigenschaft bei Lehrkräften können daran festgemacht werden, ob und wie intensiv diese in den Lehrkörper und den Lehrbetrieb integriert sind und in welchem Umfang sie den Inhalt ihrer Tätigkeit, die Art und Weise der Durchführung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten können.[2] Will der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Lehrers verfügen können, ist dies ein maßgeblicher Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis. Von großer Bedeutung ist auch, inwieweit der Lehrauftrag im Vertrag festgelegt wird und ob ein Weisungsrecht bezüglich Inhalt und Veränderung der Unterrichtstätigkeit besteht. Wichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist es auch, wenn der Dienstherr außerhalb der Unterrichtszeit über die Arbeitskraft des Dienstverpflichteten verfügen kann, entweder zur Heranziehung zu Fortbildungsveranstaltungen, zu Dienstbesprechungen oder zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben wie Durchführung von Betriebspra...

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