(1)[1] 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. 2Die Beamtin oder der Beamte hat die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten unverzüglich von ihrer oder seiner Verhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu unterrichten. 3Dauert eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat die Beamtin oder der Beamte eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. 4Dauert die Erkrankung länger als zunächst bescheinigt, hat die Beamtin oder der Beamte unaufgefordert eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Ärztin oder einem Arzt untersuchen zu lassen, die oder der von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmt wird. 6Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. 7§ 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

Bis 13.10.2022:

(1) 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. 2Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes ihren oder seinen Anspruch auf Besoldung, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

 

(3) 1Können Beamtinnen und Beamte nach lang andauernder Krankheit durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes (Wiedereingliederung) voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, so kann die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung mit Einverständnis der Beamtin oder des Beamten abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 widerruflich und befristet abgesenkt werden (Wiedereingliederungsplan). 2Soweit der Wiedereingliederungsplan dies erfordert, kann der Beamtin oder dem Beamten während einer Wiedereingliederung auch eine gegenüber dem innegehabten Amt geringerwertige Tätigkeit übertragen werden. 3Während einer Wiedereingliederung erbrachte Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind in dienstlichen Beurteilungen unberücksichtigt zu lassen. 4§ 6 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 14.10.2022.

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