(1) 1Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für eine begrenzte Dienstfähigkeit gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht vor und beantragt der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten [Bis 05.03.2024: schriftlich] [1] mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

 

(2) 1Der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. 2Danach entscheidet die nach § 50 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Unbeschadet eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides maßgeblich; danach eintretende Veränderungen sind ausschließlich im Rahmen des § 29 des Beamtenstatusgesetzes zu berücksichtigen.

 

(3) Die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen wird ab dem Zeitpunkt einbehalten, in dem der Ruhestand gemäß § 51 beginnt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden bis 05.03.2024.

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