Leitsatz (redaktionell)
1. Das Tragen einer sogenannten "Friedenstaubeplakette" (weiße Taube auf blauem Grund) durch einen Arbeitnehmer stellt eine politische Betätigung im Sinne der Rechtsprechung des BAG zur sogenannten "Anti-Atomkraft-Plakette" dar (BAG Urteil vom 02.03.1982 1 AZR 694/79 = AP Nr 8 zu Art 5 Abs 1 GG Meinungsfreiheit).
2. Bei der Frage, ob diese politische Betätigung unter Berücksichtigung der in Art 5 GG verankerten Meinungsfreiheit mit den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Arbeitnehmers vereinbar ist, kann es auf die vom Arbeitnehmer ausgeübte Funktion (BAG ,aaO), aber auch auf andere Gesichtspunkte ankommen. Dabei können im öffentlichen Dienst unter anderem auch die Struktur der Dienststelle (ziviler bzw militärischer Bereich), die dienstrechtliche Stellung der übrigen Mitarbeiter (Zivilbedienstete, Soldaten) und die Gefährdung des Betriebsfriedens eine entscheidende Rolle spielen.
3. Im Bereich einer rein militärischen Dienststelle der Bundeswehr (hier: Kaserne) kann es - so wie dies gemäß § 15 SG für Soldaten gilt - auch einem gewerblichen Arbeitnehmer wegen des in § 9 Abs 9 MTB II enthaltenen politischen Mäßigungsgebots untersagt werden, eine Plakette mit der Symbolik "weiße Taube auf blauem Grund" während der Dienstzeit in der Dienststelle offen zu tragen.
Orientierungssatz
Revision eingelegt (6 AZR 546/86).
Normenkette
SG § 15; GG Art. 5 Abs. 2, 1; MTB § 9 Abs. 9; MTB 2 § 9 Abs. 9
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 22.01.1986; Aktenzeichen 2 Ca 1176/85) |
Fundstellen
ARST 1988, 60-60 (L3) |
Bibliothek, BAG (LT1-3) |
LAGE, (LT1-3) |
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