Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkostenerstattung bei pauschaler umfassender Freistellung. Kosten der Betriebsratstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, einem – auch außerhalb des § 38 BetrVG – durch Betriebsratsbeschluss dauerhaft und umfassend freigestellten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die ihm für das Aufsuchen des Betriebsratsbüros von seinem Wohnsitz aus entstehen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 37-38, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 01.02.2008; Aktenzeichen 3 BV 50/07 S)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 01.02.2008, Az.: 3 BV 50/07 S, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern die Fahrtkosten von und zum Betriebsratsbüro zu erstatten.

Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten zu 2) für den Bezirk Schw. gebildete Betriebsrat, dessen Vorsitzende die Beteiligte zu 3) ist. Der Bezirk Schw. besteht aus etwa 30 Filialen mit etwa 110 wahlberechtigten Mitarbeitern.

Die Betriebsratsvorsitzende G. war bis zum Zeitpunkt ihrer Wahl als Teilzeitkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden in der Verkaufsstätte B. eingesetzt.

Zwischen der Firma A. Sch. und der Gewerkschaft HBV wurde in einem Tarifvertrag die pauschale Freistellung von Betriebsratsmitgliedern außerhalb der gesetzlichen Bestimmungen des § 38 BetrVG geregelt (vgl. Kopie Bl. 177, 178 d.A.).

Mit Beschluss des Antragstellers wurde die Betriebsratsvorsitzende G. von ihrer bisherigen Tätigkeit in der Verkaufsstätte B. völlig freigestellt. In dem Beschluss wurde zeitlich konkret festgelegt, an welchen Tagen der Woche und zu welchen genauen Zeiten von der Betriebsratsvorsitzenden Betriebsratssitzungen abgehalten, Schriftverkehr erledigt oder sonstige allgemeine Betriebsratstätigkeit ausgeübt wird. Der wöchentliche Zeitaufwand für alle Betriebsratstätigkeiten wurde mit 20 Stunden angegeben. Die Betriebsratsvorsitzende G. leistete in der Folgezeit keinerlei Arbeitstätigkeit mehr in der Verkaufsstätte B., sondern hat ausschließlich das Betriebsratsbüro in der Filiale H. aufgesucht.

Die zusätzlichen zwei Stunden Betriebsratstätigkeit sind ihr als Mehrarbeit vergütet worden. Zusätzlich hat sie noch bis Juni 2007 eine Fahrkostenerstattung zwischen ihrer bisherigen Filiale B. und der Filiale H. erhalten.

Ab dem 01.07.2007 bezahlte der Beteiligte zu 2) den Betriebsratsmitgliedern, die von zuhause aus direkt das Betriebsratsbüro aufsuchen, keine Fahrtkosten mehr.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – eingeleiteten Beschlussverfahren. Er begehrt die Erstattung von Fahrtkosten an die Betriebsratsvorsitzende G. für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen ihrer Stammverkaufsstelle B. und dem Betriebsratsbüro in H. und die allgemeine Feststellung, dass auch denjenigen Betriebsratsmitgliedern, die Fahrtkosten von und zum Betriebsratsbüro zu erstatten sind, die tatsächlich nicht mehr in einer Verkaufsstelle tätig sind, jedoch keine Freistellung nach § 38 BetrVG besitzen.

Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – hat mit Beschluss vom 01.02.2008 die Anträge zurückgewiesen.

Gegen den ihnen am 10.03.2008 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Telefax vom 08.04.2008 Beschwerde eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 09.05.2008 begründet.

Der Antragsteller meint, das Erstgericht habe in seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht zwischen den unterschiedlichen Fällen einer Freistellung unterschieden. Bei der von ihm beschlossenen Freistellung der Betriebsratsvorsitzenden G. handele es sich nicht um eine solche nach § 38 BetrVG und zwar auch nicht in Verbindung mit dem hier einschlägigen Haustarifvertrag. Dieser regle nur eine pauschale Freistellung i.R.d. § 37 Abs. 2 BetrVG. Eine formlose Regelungsabrede mit dem Inhalt einer dauerhaften Freistellung der Betriebsratsvorsitzenden sei zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen. Insoweit sei bezogen auf die Person der Betriebsratsvorsitzenden auch nicht der Ort der Leistungserbringung einvernehmlich neu festgesetzt worden. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fahrtkostenerstattung bei Betriebsratsmitgliedern, die nach § 38 BetrVG freigestellt worden sind, könne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden. Es habe auch keine konkrete Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin G. und ihrer Bezirksleitung bezüglich eines Wechsels des Arbeitsortes gegeben.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 01.02.2008, AZ: 3 BV 50/07 S, wird aufgehoben.
  2. Der Antragsgegner wird verpflichtet...

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