Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsandrohung als Straftatbestand

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erklärung des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, er werde das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder in einen Aufhebungsvertrag einwillige, ist eine Drohung im Sinne von § 123 Abs 1 BGB und im Regelfall auch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 240 Abs 1 StGB.

2. Eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs 1 BGB ist zwar häufig, aber nicht ohne weiteres eine verwerfliche und damit rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 Abs 2 StGB.

3. Die Erklärung des Arbeitgebers oder dessen Vertreters, er werde das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige oder in einen Aufhebungsvertrag einwillige, ist auch dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, nach allgemeinem Urteil sittlich noch nicht in so hohem Maße mißbilligenswert, daß sie als rechtswidrige Drohung im Sinne von § 240 Abs 2 StGB anzusehen ist, sofern nicht sonstige gravierende unzulässige Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter 8 AZN 193/88.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, § 620 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1

 

Fundstellen

BB 1988, 1463-1464 (L1-3)

ARST 1989, 97-97 (L1-3)

EzA § 123 BGB, Nr 30 (L1-3)

EzBAT § 58 BAT Drohung, Nr 1 (LT1-3)

LAGE § 123 BGB, Nr 10 (LT1-3)

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