Entscheidungsstichwort (Thema)

soziale Auswahl. Einkommen des Ehepartners

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigte Arbeitnehmer kann sich im Prozeß nicht darauf berufen, er habe bei der im Vorfeld der Kündigung vom Arbeitgeber durchgeführten Befragung die Einkünfte seines Ehepartners versehentlich zu hoch angegeben.

2. Zukünftiges Arbeitseinkommen von arbeitslosen Ehepartnern vergleichbarer Arbeitnehmer ist allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Ehepartner mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eine neue Arbeit aufnehmen werden. Die Möglichkeit, daß ein Ehepartner alsbald eine Arbeit aufnimmt, bleibt bei der Bewertung der Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer außer Betracht.

3. Privates Vermögen der Ehepartner vergleichbarer Arbeitnehmer ist bei der sozialen Auswahl nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Vorbehaltsurteil vom 24.11.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1940/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 508290

BB 2000, 2420

ARST 2001, 44

NZA-RR 2001, 247

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