Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Einmalzahlung aus Entgelttarifvertrag als Anspruch aus dem Manteltarifvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die in § 6 des Entgelttarifvertrages für die Systemgastronomie vom 8. Mai 2000 vorgesehene Einmalzahlung ist im Sinne vom § 14 Abs 1 Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie ein Anspruch aus dem Manteltarifvertrag.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie § 14 Abs. 1; Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie § 6; TVG § 4 Abs. 4 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 19 Ca 497/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 10 AZR 577/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2002 (19 Ca 497/01) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage eine tarifliche Einmalzahlung.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit dem 1. Januar 1983 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem durchschnittlichen Entgelt in Höhe von EUR 1.233,24 brutto für die Beklagte tätig. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 3. Januar 2002 verwiesen.

Durch Überleitungstarifvertrag vom 18. Dezember 1997 wurde unter anderem für die Beklagte vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 1998 die Spezialtarifverträge für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. gelten sollten. Der Kläger wird seit Dezember 1999 nach den Bedingungen der Tarifverträge für die Systemgastronomie beschäftigt.

§ 6 des zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrages vom 8. Mai 2000 sieht vor, dass die Beschäftigten für den Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Mai 2000 eine nach Entgeltgruppen differenzierte Einmalzahlung erhalten, wenn sie zum 1. Mai 2000 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen. An nach dem 1. März 1999 eingetretene Beschäftigte sollte pro vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/15 der Einmalzahlung gezahlt werden. Die Einmalzahlung sollte mit dem Juni-Gehalt ausgezählt und wie eine Tariferhöhung behandelt werden.

Der Spezial-Manteltarifvertrag sieht unter anderem Folgendes vor:

㤠5

Vergütung

1. Grundlage der Vergütungsabrechnung

Die Vergütung erfolgt nach den Bestimmungen des zwischen den vertragsschließenden Parteien abgeschlossenen Entgelttarifvertrages. Mit Zahlung der Vergütung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus welcher die Zusammensetzung der Bruttobezüge und die Abzüge ersichtlich sind…

§ 14

Ausschluss von Ansprüchen

1. Geltendmachung

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig.

2. Gerichtliche Geltendmachung

Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos und wird die Erfüllung endgültig schriftlich abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt beiderseitig.”

Der Kläger ist in die Tarifgruppe 3 des Entgelttarifvertrages eingruppiert. Er verlangte von der Beklagten mit Schreiben vom 13. November 2000 vergeblich die Leistung einer Einmalzahlung in Höhe von DM 550,–.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er Anspruch auf den Betrag von DM 550,– (= EUR 281,21) habe und insoweit nicht ausgeschlossen sei, weil die Ausschlussfrist nur Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag betreffe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 281,21 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie nicht anwendbar sei, weil im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass die Tarifverträge für das Gaststätten und Hotelgewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg gelten sollten. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers nach § 14 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 9. Januar 2002 die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung nicht eingehalten habe. Zu den Ansprüchen „aus diesem Tarifvertrag” im Sinne des § 14 Ziffer 1 Manteltarifvertrag gehörte auch der Anspruch auf Einmalzahlung aus dem Entgelttarifvertrag, weil es sich dabei um einen Entgeltanspruch handele, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien von den Ausschlussfristen hätte erfasst werden sollen.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 22. März 2002 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vo...

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