Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz. Gekürzte Zahlung von Zuschlägen für Unternehmenszugehörigkeiten an Teilzeitbeschäftigten

 

Leitsatz (amtlich)

1) § 7 Ziff. 7 des Tarifvertrages für die Fa. Stilke Buch- und Zeitschriftenhandlungsgesellschaft mbH regelt, dass Teilzeitbeschäftigte den Zuschlag nach § 7 Ziff. 2b c des Tarifvertrags nur anteilig erhalten.

2) § 7 Ziff. 8 des Tarifvertrags verstoßt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG.

 

Normenkette

BeschFG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.06.2001; Aktenzeichen 10 Ca 232/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 4 AZR 156/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2001 (10 Ca 232/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage, soweit über sie noch zu entscheiden ist, die Zahlung eines höheren monatlichen Zuschlages.

Der Kläger ist als Teilzeitkraft im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Diese betreibt Buch- und Zeitschriftenläden auf Bahnhöfen in Hamburg und anderen Städten. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde mit Wirkung zum 10. Juli 1991 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (Anlage 3 zur Klagschrift, Bl. 10 f d.A.) begründet. Zur Zeit arbeitet der Kläger 9,25 Stunden pro Woche bzw. 40 Stunden pro Monat. Er erhält monatlich durchschnittlich DM 917,16 gezahlt. Zwischen der Beklagten und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft ist am 27. November 1997 ein Tarifvertrag (im Folgenden: HTV) geschlossen worden, der nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2002 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Kläger wird als Verkäufer an allen Wochentagen und auch nachts eingesetzt und von der Beklagten seit Juli 1998 nach der Entgeltgruppe I A, Gruppe 1, des § 7 HTV vergütet.

Der Tarifvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

㤠6 Entgeltregelung

1. Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen werden gemäß § 7 geregelt; die darin vereinbarten Entgelte sind Mindestsätze.

§ 7 Entgeltgruppen

2b.

a) Mit den vereinbarten Entgelten für die Gruppe I A sind eventuelle Nacht- und Sonntagszuschläge abgegolten. Für die Gruppe I B sind eventuelle Nachtzuschläge abgegolten. Als Berufsjahre gelten die Tätigkeitsjahre, die im Einzel- oder Großhandel zurückgelegt wurden.

c) Zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit werden an alle Arbeitnehmer folgende Zuschläge gezahlt:

Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit

150,– DM

Nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit

200,– DM

7. Die in § 7 geregelten Entgelte werden jeweils entsprechend der im Gehaltstarifvertrag des Hamburger Einzelhandels in der Endstufe 2 a erfolgten prozentualen Veränderung angepasst…

8. Teilzeitbeschäftigte erhalten die oben genannten Gehaltssätze entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.

§ 8 Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg

1. Beschäftigte, die das ganze Kalenderjahr in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma standen, erhalten am 30.06 und 30.11. je eine Sonderzahlung gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

4. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.

5. Der Anspruch auf tarifliche Sonderzuwendungen entfallen während der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes, der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist (…), der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit und der Dauer der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub…

§ 9 Vermögenswirksame Leistungen

A. Leistungen und deren Voraussetzungen

1. Die Beschäftigten erhalten gemäß dieser Tarifvertragsbestimmung vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des „Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer” in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.01.1989.

2. Anspruchsberechtigt sind Vollbeschäftigte und – anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit – Teilzeitbeschäftigte.

C. Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

Diese Beträge sind anspruchsberechtigten Teilzeitbeschäftigten anteilig zu gewähren.”

Den in § 7 Ziffer 2b c HTV genannten monatlichen Zuschlag von 200 DM nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit zahlt die Beklagte dem Kläger in Höhe von DM 49,71 monatlich. Sie nahm bei dem Zuschlag keine Erhöhungen entsprechend den Gehaltssteigerungen im Hamburger Einzelhandel vor.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Anwendung der Regelung des § 7 Ziffer 8 HTV auf den monatlichen Zuschlag aus § 7 Ziffer 2b c HTV gegen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 BeschFG verstoße und deshalb unwirksam sei. Bei dem monatlichen Zuschlag handele es sich um eine Treueprämie, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unteilbar sei. Die Kürzung des monatlichen Zuschlages sei somit ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Der Kläger könne unter der Berücksichtigung erfolgter Nachza...

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