Entscheidungsstichwort (Thema)

Zutrittsrecht durch einstweilige Verfügung. Nachweis der Vertretungsbefugnis einer Gewerkschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis einer Gewerkschaft im Betrieb im einstweiligen Verfügungsverfahren kann durch notarielle Erklärung (Tatsachenbescheinigung) ohne Namensnennung einzelner Arbeitnehmer oder durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung geführt werden.

2. Das gewerkschaftliche Zutrittsrecht nach § 2 Abs 2 BetrVG kann durch einstweilige Verfügung im Beschlußverfahren durchgesetzt werden jedenfalls dann, wenn einerseits hierdurch wesentliche Nachteile für die Belegschaft vermieden werden, andererseits bei Durchführung des Instanzenzuges mit einer Entscheidung der angesprochenen grundsätzlichen Rechtsfragen nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen ist; in diesem Falle steht die Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Die Interessen des Antragsgegners werden dadurch hinreichend gewahrt, daß es ihm freisteht, das Hauptverfahren gemäß § 926 Abs 1 ZPO einzuleiten.

 

Normenkette

ZPO § 940; BetrVG § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 30.06.1988; Aktenzeichen 1 BVGa 13/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445312

BB 1989, 286-286 (L1-2)

DB 1989, 1036 (L1-2)

ASP 1989, 164 (K)

NZA 1989, 236-236 (L1-2)

ArbuR 1989, 149-150 (L2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 2 BetrVG 1972, Nr 6 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge