Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung des rollierenden Systems besteht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss sowohl bezüglich der Frage, ob in einem sogenannten Rolliersystem oder in einem Schichtdienst anderer Art gearbeitet werden soll, als auch bezüglich der Frage, auf welche einzelnen Tage in der Woche die Arbeitszeit verteilt wird.

Damit besteht das Mitbestimmungsrecht auch für die Frage, ob einzelne Tage, also zB Wochenfeiertage, "ausgespart" bleiben.

2. Die Frage, ob überhaupt ein Rolliersystem eingeführt werden soll, kann von der Frage der Ausgestaltung dieser besonderen Form der Schichtarbeit nicht getrennt werden.

3. Es handelt sich bei der Aufstellung des "Rollierkalenders" nicht um eine Festlegung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.

 

Orientierungssatz

Rechtsbeschwerde eingelegt - 1 ABR 69/87.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 24.10.1985; Aktenzeichen 8 BV 89/85)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.01.1989; Aktenzeichen 1 ABR 69/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444322

BB 1987, 1812-1812 (L1-3)

DB 1987, 1945-1945 (L1-3)

ARST 1988, 106-106 (L1-3)

CR 1987, 700-700 (L1-3)

NZA 1987, 677-677 (LT1-3)

ArbuR 1988, 122-122 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 27 (L1-3)

LAGE § 87 BetrVG 1972, Nr 8 (LT1-3)

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