Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kostenerstattungsanspruch des fehlsichtigen Arbeitnehmers für eine ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrille (Zweitbrille) gegen den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der an Fehlsichtigkeit leidende Arbeitnehmer kann, wenn er an Bildschirmgeräten eingesetzt wird, die Kosten für eine ihm ärztlich verordnete, besondere Arbeitsbrille als Zweitbrille nicht vom Arbeitgeber erstattet verlangen.

2. Die sogenannte Bildschirmarbeitsbrille ist keine Schutzbrille im Sinne von § 618 Abs 1 BGB. Sie dient in erster Linie der Korrektur der Fehlsichtigkeit und nicht der Abwehr von arbeitsplatzbezogenen Gesundheitsgefahren. Soweit vom Bildschirmgerät gesundheitliche Gefahren für Brillenträger ausgehen (zB befürchtete Verschlimmerung der Fehlsichtigkeit), handelt es sich um Gefahren, denen der fehlsichtige Arbeitnehmer aufgrund der Einschränkung seiner persönlichen Eignung ausgesetzt ist.

3. Da § 618 Abs 1 BGB insoweit eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 242 BGB auf die Fälle des arbeitsplatzbedingten vorbeugenden Gesundheitsschutzes darstellt, ist ein Zurückgreifen auf § 242 BGB als anspruchsbegründender Auffangtatbestand auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer keinen Erstattungsanspruch gegen den Träger seiner Krankenversicherung hätte.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt (5 AZR 243/86).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 618 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.11.1985; Aktenzeichen 31 Ca 164/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442297

BB 1986, 1295-1295 (L1-3)

DB 1986, 2608-2608 (L1-3)

ARST 1986, 177-178 (LT1-3)

CR 1986, 580-584 (LT1-3)

NZA 1986, 609-611 (LT1-3)

ArbuR 1987, 32-32 (L1-2)

LAGE § 618 BGB, Nr 2 (LT1-3)

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